Labor, Werkstatt und Maschinen

An der ETH Zürich gibt es die unterschiedlichsten Werkst?tten und Labore. Dementsprechend vielf?ltig sind auch die sicherheitsrelevanten Fragestellungen, die sich hieraus ergeben k?nnen. Wenn Sie auf den dieser Seite oder unter Themen A bis Z keine Antworten finden, kontaktieren Sie bitte .
Gem?ss Artikel 8 der Verordnung über die Verhütung von Unf?llen und Berufskrankheiten (VUV) darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmenden übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Zudem muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden überwachen lassen, falls dieser eine gef?hrliche Arbeit allein ausführt. Grundsatz: Alleinarbeit ist nicht zul?ssig, wenn die Arbeit zu einer Verletzung führen kann, welche die sofortige Hilfe einer zweiten Person n?tig macht. Dies trifft insbesondere in folgenden F?llen zu (Liste nicht abschliessend):
Arbeiten, bei denen eine st?ndige ?berwachung durch eine zweite Person vorgeschrieben ist (unabh?ngig von der Tageszeit):
- Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Installationen
- Arbeiten an fliessenden Gew?ssern
- Arbeiten in w?rmetechnischen Anlagen, Hochkaminen und Verbindungskan?len
- Arbeiten in Beh?ltern und engen R?umen
- Arbeiten in Sch?chten, Rohrleitungen, Gruben und Kan?len
- Beim Einsteigen und arbeiten in Silos
- Arbeiten in Untertagbauten, in Erdgas führenden Gesteinsschichten
- Arbeiten mit Strahlenquellen ausserhalb von Bestrahlungsr?umen
- Arbeiten unter Druckluft und unter Atemschutz
- Rückbau- oder Abbrucharbeiten
- Arbeiten am h?ngenden Seil
- Arbeiten mit Anseilschutz (Auffangsystem)
- Waldarbeiten mit besonderen Gefahren z.B. Motors?gearbeiten, Arbeiten in steilem Gel?nde, Holzrücken, Besteigen von B?umen
- Arbeiten auf Bahngleisen
- Arbeiten auf Strommasten
Arbeiten, die nur in Sicht- und Rufweite zu anderen Personen ausgeführt werden dürfen (unabh?ngig von der Tageszeit):
- Arbeiten an technischen Systemen im Sonderbetrieb, z. B. Einrichten, Beheben von St?rungen, Instandhaltungsarbeiten
- Arbeiten im Bereich von gew?hnlich unzug?nglichen und ungesicherten Gefahrenstellen
- Arbeiten mit der Gefahr, von drehenden Teilen und Werkzeugen erfasst zu werden
- Arbeiten mit Chemikalien oder Labor-Glasger?ten
- Klettern h?her als 3 m
Anforderungen an allein arbeitende Personen: Sie müssen
- psychisch und intellektuell (Gefahrenbewusstsein!) für Aleinarbeit geeignet sein.
- k?rperlich für Alleinarbeit geeignet sein
- vollj?hrig sein
An der ETH Zürich gibt es an verschiedenen Arbeitspl?tzen die M?glichkeiten zum Kontakt mit Gefahrenquellen. Da ausserhalb der normalen Arbeitszeiten nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass sich eine zweite Person in Sicht- resp. Rufweite aufh?lt, sind die Voraussetzungen für Alleinarbeitspl?tze sinngem?ss einzuhalten. Das heisst ohne Anwesenheit einer anderen Person oder einer geeigneten Alarmierungsm?glichkeit dürfen prinzipiell keine Arbeiten mit h?herem Gef?hrdungspotential durchgeführt werden, die gem?ss obenstehender Zusammenstellung verboten sind. Routinearbeiten deren genauer Ablauf bekannt ist oder Arbeitsabl?ufe mit Gefahrstoffen oder mit Ger?ten, bei denen durch entsprechende technische oder bauliche Massnahmen eine Personenverletzung verhindert wird, dürfen auch alleine durchgeführt werden. Deshalb sind die entsprechenden Richtlinien übergreifend oder sogar arbeitsplatzspezifisch schriftlich festzulegen.
Es gilt der Grundsatz, dass bei m?glichen Absturzh?hen von mehr als zwei Metern Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bereits eine Leiter, die Ihnen erlaubt, auf über zwei Meter hinaufzusteigen, macht Sie zu einer*einem H?henarbeiter*in.
Wenn immer m?glich werden zur Absturzsicherung kollektive Schutzmassnahmen eingesetzt. Das sind beispielsweise Gerüste, Gel?nder, Hubarbeitsbühnen und Auffangnetze. Bei Reparatur-, Montage- oder Unterhaltsarbeiten ist es nicht immer m?glich, diese Einrichtungen zu installieren. In diesen F?llen muss Pers?nliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden.
Arbeiten mit Anseilschutz f?llt unter ?Arbeiten mit besonderen Gefahren?. PSAgA darf nur von nachweislich geschulten und trainierten Personen verwendet werden. Die Ausbildung muss mindestens einen Tag umfassen. Arbeiten in der H?he dürfen nie alleine ausgeführt werden.
Die wichtigsten Aufgaben und Verantwortungen beim Arbeiten in der H?he sind die sog. ?8 Lebenswichtigen Regeln? der SUVA:
- Sie verwenden den Anseilschutz nur, wenn technisch keine kollektiven Schutzmassnahmen wie Auffangnetze oder ein Seitenschutz m?glich sind
- Sie arbeiten nur mit Anseilschutz, wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen und dafür ausgebildet sind
- Sie untersuchen Ihre PSAgA vor und nach jedem Einsatz auf offensichtliche Sch?den
- Sie sprechen mit der zust?ndigen Person (z.B. Dozierende, Praktikums-/Exkursionsleitende, Vorgesetzte) ab, welches Sicherungssystem für den Arbeitseinsatz geeignet ist und wenden Ihre PSAgA stets richtig an
- Sie sichern sich ausschliesslich an Anschlagpunkten (Ankerpunkten), die die zust?ndige Person (z.B. Dozierende, Praktikums-/Exkursionsleiter*in, Vorgesetzte*r) im Voraus bestimmt hat
- Sie passen Auffanggurt und Helm dem K?rper an und sorgen dafür, dass sie optimal sitzen
- Sie benutzen ortsfeste Leitern mit Steigschutzsystemen nur, wenn Sie spezifisch dafür ausgebildet und ausgerüstet sind, und benutzen immer den zum Steigschutzsystem passenden Schlitten/L?ufer
- Sie arbeiten nie allein, wenn Sie sich mit PSAgA sichern. Vor Arbeitsaufnahme sprechen Sie das Rettungskonzept mit der zust?ndigen Person (z.B. Dozierende, Praktikums-/Exkursionsleiter*in, Vorgesetzte*r) ab
Fahrten mit automatisierten (autonomen) Fahrzeugen im Rahmen von Veranstaltungen auf dem ETH-Areal müssen frühzeitig bei der Bewilligungsstelle der Abteilung 365体育官网_365体育备用【手机在线】 Services angemeldet werden. Dabei müssen alle erforderlichen beh?rdlichen Bewilligungen vorliegen.
Für Fahrten gelten die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). In solchen F?llen ist eine Bewilligung des zust?ndigen kantonalen Strassenverkehrsamts erforderlich. Das externe Seite Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die zentrale Anlaufstelle für Fragen zur Zulassung und zum Betrieb automatisierter Fahrzeuge.
T?tigkeiten mit gentechnisch ver?nderten, pathogenen oder gebietsfremden Organsimen werden in vier Klassen eingeteilt, auch bezeichnet als Biosicherheitsstufe, resp. Bio Safety Level (BSL). Im .
Biosicherheitsbeauftragte
Als BSO sind Sie für die ?berwachung der biologischen Sicherheit in ihrer Organisationseinheit beauftragt. Sie müssen sich regelm?ssig aus- und weiterbilden. Das . Ausserdem müssen Sie die BSO-Mutation in Ihren ECOGEN-Meldungen durchführen.
Biosicherheitsstufe 1 und 2
T?tigkeiten der Stufe 1 (BSL1) müssen den Beh?rden gemeldet werden, wenn es sich um gentechnisch ver?nderte Organismen handelt (z.B. ver?nderte Zellen, Bakterien, Tiere, Pflanzen).
T?tigkeiten der Stufe 2 (BSL2) müssen immer den Beh?rden gemeldet werden. Der Zutritt zum BSL2 Labor ist beschr?nkt. Ein Warnschild für biologische Gefahren ist an der Labortüre anzubringen.
Für BSL1 und BSL2 T?tigkeiten kann mit Hilfe der Vorlage ?gruppenspezifisches Biosicherheitskonzept? ein Sicherheitskonzept gem?ss ESV und SAMV erstellt werden. Die Vorlage basiert auf der Vorlage des BAFU und enth?lt ETH spezifische Anpassungen.
Biosicherheitsstufe 3
Für T?tigkeiten der Stufe 3 (BSL3) ist vorg?ngig eine beh?rdliche Bewilligung notwendig. Wenden Sie sich bereits in der Planungsphase an .
Proben menschlichen Ursprungs
Arbeiten mit Proben menschlichen Ursprungs (in der Regel BSL2) müssen von der ETH-Ethikkommission beurteilt werden. Für solche T?tigkeiten empfehlen wir Ihnen eine Impfung gegen Hepatitis A und B. Achtung: Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, sein eigenes Blut zu verwenden; ebenso ist eine Probenahme von anderen Mitgliedern der gleichen Arbeitsgruppe zu vermeiden. Am besten verwenden Sie getestetes Blut aus der Blutbank.
Arbeiten mit Pflanzen und Tieren
Für biosicherheits-relevante Arbeiten mit Pflanzen gelten teilweise besondere Regelungen und Sicherheitsmassnahmen, die in beh?rdlichen Vollzugshilfen definiert sind. Analoge Regelungen gibt es auch für entsprechenden Arbeiten mit Tieren; hier sind zus?tzlich auch noch die Tierschutzbeauftragten der ETH beizuziehen.
Import von biologischem Material
Für die meisten humanpathogenen Organismen ben?tigen Sie keine Einfuhrbewilligung. Informieren Sie sich auf der Webseite des externe Seite Bundesamtes für Gesundheit (BAG) über die geltenden Bestimmungen.
Die für den Import von tierpathogenen Substanzen und Material tierischen Ursprungs geltenden Bestimmungen und Formulare finden Sie auf der externe Seite Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterin?rwesen (BLV).
Kontakt
Sie arbeiten mit Flusss?ure, mit Nanomaterialien, mit Ethidiumbromid, mit einer akut oder chronisch giftigen Chemikalie, mit einer ?tzenden Chemikalie, einem brennbaren L?semittel oder mit einer für Sie neuen Chemikalie und haben Fragen zur sichern Handhabung, zur notwendigen .
Zytostatika sind Medikamente, die das Zellwachstum hemmen. Ihr Hauptangriffspunkt sind alle Tumorzellfraktionen, die sich in der Zellteilung befinden. Bei Exposition sind mutagene, reproduktionstoxische und karzinogene Nebenwirkungen m?glich. Je nach Klassifikation werden auch Hormone, monoklonale Antik?rper und weitere Substanzen zu den Zytostatika gez?hlt. Für Arbeiten mit Zytostatika gelten besondere Anforderungen. Kontaktieren Sie .
Laborm?ntel müssen regelm?ssig gewaschen werden, aber nicht in der privaten Waschmaschine. Die ETH Zürich bietet in Zusammenarbeit mit der W?scherei Triotex GmbH einen Download Waschservice für Laborm?ntel (PDF, 182 KB) an.
Wer an der ETH eine Drohne fliegen oder betreiben m?chte, muss die gesetzlichen Vorgaben des Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) einhalten.
Registrierung:
Drohnenbetreiberinnen und -betreiber müssen sich beim BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung wird eine UAS-Betreibernummer vergeben, die gut sichtbar an der Drohne angebracht werden muss.
externe Seite BAZL-Drohnenregistrierung im dLIS
Pilotenausbildung:
Für das Fliegen einer Drohne ist ein Drohnenzertifikat erforderlich. Dieses setzt eine Ausbildung und das Bestehen einer Prüfung voraus. Ausgenommen sind Personen, die Drohnen unter 250?g betreiben.
Drohnenklassifizierung:
Drohnen müssen eine CE-Kennzeichnung und eine gültige Klassifizierung gem?ss EU-Drohnenregulierung (offene Kategorie) aufweisen. Drohnen ohne Klassifizierung dürfen nicht in der offenen Kategorie geflogen werden.
Spezielle und zulassungspflichtige Kategorien:
Für Drohnen in der speziellen oder zulassungspflichtigen Kategorie ist eine Genehmigung des BAZL erforderlich.
Versicherung:
Für den Betrieb einer Drohne ist ein Versicherungsnachweis mit einer Mindestdeckung von mind. 1 Mio. CHF obligatorisch.
Ansprechpartner Versicherungsnachweis:
Bereich VP Finanzen & Controlling:
Meldepflicht:
Unf?lle mit Drohnen müssen der schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) gemeldet werden. Andere Vorf?lle und besondere Vorkommnisse, welche die Flugsicherheit beeintr?chtigen oder beeintr?chtigen k?nnen, sind dem BAZL zu melden.
Als Gruppensicherheitsvertreter*in (GSV) unterstützen Sie Ihre/n Vorgesetzte*n bei der Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsvorgaben in Ihrer Forschungsgruppe und koordinieren die erforderlichen Massnahmen. Ausserdem sind Sie sind die Anlaufstelle für die anderen Gruppenmitglieder bei Fragen zur Arbeitssicherheit, sowie Ansprechperson der Abteilung SGU.
Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen, welche zudem im Pflichtenheft (PDF, 101 KB) zusammengefasst sind.
Maschinen dürfen in der Schweiz nur in Verkehr gebracht und betrieben werden, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gef?hrden.
Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gem?ss der Maschinenverordnung (MaschV) und der damit verbundenen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen.
Arbeitgeber (Verantwortliche) innerhalb der ETH-Organisationseinheiten sind zudem verpflichtet, nur Arbeitsmittel bereitzustellen, die für den sicheren Einsatz geeignet sind. Dies ergibt sich aus der Verordnung über die Verhütung von Unf?llen und Berufskrankheiten (VUV) und der EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel.
Je nach T?tigkeits- oder Forschungsgebiet und der Nutzung von Labors, Werkst?tten und technischen Anlagen müssen Spezialfunktionen besetzt werden. Die Funktionsinhaber*innen sorgen mit der Unterstützung der Vorgesetzten oder der Professorinnen und Professoren dafür, dass innerhalb der Organisationseinheit oder Gruppe Sicherheitseinweisungen stattfinden und die Schutzmassnahmen eingehalten werden. Sie bekleiden vom Gesetzgeber geforderte Funktionen, z.B. Biosicherheitsverantwortliche*r oder Laserschutzbeauftragte*r.
Die Forschungs- und Organisationseinheiten erarbeiten ermitteln über eine Gef?hrdungsbeurteilung selbstst?ndig welche Spezialfunktionen in der Gruppe besetzt werden müssen und welche Trainings dafür notwendig sind. Nutzen die Beratung durch die SGU-Sicherheitsspezialist(inn)en von SGU.
Untenstehend finden Sie eine Matrix mit den Spezialfunktionen, die die ETH Zürich anbietet.
Spezialfunktionen – ?bersicht
Download Matrix Spezialfunktionen (PDF, 102 KB)Arbeiten mit ionisierender Strahlung, z.B. mit radioaktiven Stoffen ab einer bestimmten Aktivit?t und/oder mit R?ntgenger?ten, sind bewilligungspflichtig. Ausserdem muss ein*e Strahlenschutzsachverst?ndige*r ernannt werden, die*der über eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Ausbildung verfügt.
Wenn Sie ein Bewilligungsgesuch stellen, eine tempor?re Forschungst?tigkeit im Ausland ausführen wollen und nur dort beruflich strahlenexponiert sind oder allgemeine Fragen zum Strahlenschutz haben, wenden Sie sich bitte an
Aufl?sung / ?bergabe Strahlenschutzlabor
Die Aufl?sung eines für den Umgang mit offener Radioaktivit?t bewilligten Labors hat einen hohen Zeitbedarf: Alle Materialien (Laborutensilien, wissenschaftliche Ger?te, Kühlschr?nke, Verbrauchsmaterialien, etc.) müssen freigemessen und in ein anderes Labor gebracht werden. Es muss über die Weitergabe oder Entsorgung noch vorhandener radioaktiver Substanzen entschieden werden, alle radioaktiven Abf?lle sind zu entsorgen und das gesamte Labor muss (W?nde, Boden, Decke, Waschbecken etc.) freigemessen werden. Schlussendlich muss das Labor vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) freigegeben werden. Melden Sie sich bitte frühzeitig bei , um diesen Prozess zu planen.
Wenn ein für den Umgang mit offener Radioaktivit?t bewilligtes Labor oder eine R?ntgenanlage beispielsweise im Zuge der Emeritierung an eine nachfolgende Person übergeben werden soll oder Sie als Strahlenschutzsachverst?ndige*r die ETH verlassen und eine andere Person diese Aufgabe übernehmen soll, melden Sie sich bitte frühzeitig bei , um die entsprechenden ?nderungen beim BAG in die Wege zu leiten.
Sie sollen ein ungew?hnliches Material bearbeiten und wissen nicht, ob Sie das in Ihrer Werkstatt sicher tun k?nnen? Sie finden, dass es in Ihrer Werkstatt etwas laut und manchmal auch staubig ist? Sie haben Ihre alte Maschine nachgerüstet und wüssten gerne, ob sie jetzt der Maschinenrichtlinie genügt? Sie sollen neu Schweissarbeiten durchführen – gelten die gleichen Bestimmungen wie für L?tarbeiten? Stellen Sie sich eine dieser Fragen oder haben Sie eine andere Frage zu einem Material, zu einem Arbeitsprozess, zu technischen Massnahmen oder zur Sicherheit in Ihrer Werkstatt, dann wenden Sie sich bitte an .
Bereiche mit einer besonderen Gef?hrdung (z.B. Chemielabor, Werkstatt, Biolabor, Chemikalienschrank, Gasflaschenschrank etc.) und solche, die besondere Schutzmassnahmen erfordern (z.B. Laserschutzbrille, Schutzbrille, Geh?rschutz tragen, etc.), sind entsprechend zu kennzeichnen.
Sie ben?tigen Gefahrenaufkleber, Warnhinweise, Gebotszeichen? St?bern Sie in unserem ?.

Schwarz als Symbolfarbe
Bezeichnung: Verbotszeichen (z.B. an Türen)

Gelb = Vorsicht
Symbolfarbe: Schwarz
Bezeichnung: Warnzeichen (z.B. an Türen oder auf Ger?ten)

Grün = Sicherheit, Schutz, Erste Hilfe
Symbolfarbe: Weiss
Bezeichnung: Rettungszeichen (z.B. bei Augendusche)

Blau = Gebot, Hinweis
Symbolfarbe: Weiss
Bezeichnung: Gebotszeichen (z.B. an Türen oder auf Ger?ten)

Rot/Weiss = Gefahr oder Verbot
Symbolfarbe: Schwarz
Bezeichnung: Gefahrenzeichen (z.B. auf Gebinden)
Kontakt
Alleinarbeit
Download Merkblatt: Alleinarbeit (PDF, 113 KB)Biosicherheit
- Download Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Gew?chsh?user (PDF, 238 KB)
- Download Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Labore (PDF, 209 KB)
- Download Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Tieranlagen (PDF, 245 KB)
- Download Merkblatt: Arbeiten mit Acrylamid (PDF, 376 KB)
- Download Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download Merkblatt: EtBr, sicherer Umgang mit Ethidiumbromid (EtBr) (PDF, 177 KB)
- Download Merkblatt: Meldung von biosicherheitsrelevanten T?tigkeiten (PDF, 256 KB)
- Download Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkst?tten (PDF, 662 KB)
- Download Konzept: Biosicherheitskonzept (PDF, 562 KB)
- Download Poster: Notfa?lle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download Vorlage: Gruppen-spezifisches Biosicherheitskonzept (ZIP, 628 KB)
Chemikalien und Gase
- Download Merkblatt: Arbeiten mit Acrylamid (PDF, 376 KB)
- Download Merkblatt: EtBr, sicherer Umgang mit Ethidiumbromid (EtBr) (PDF, 177 KB)
- Download Merkblatt: Flusss?ure und Fluorwasserstoff (PDF, 408 KB)
- Download Merkblatt: K?ltemittel (PDF, 587 KB)
- Download Merkblatt: Neutralisierung von Javelhaltigen Flüssigkeiten (PDF, 127 KB)
- Download Merkblatt: Zusammenlagerung von Gefahrstoffen (PDF, 384 KB)
Laborsicherheit und Werkstattsicherheit
- Download Checkliste: Selbst-Check Laborsicherheit (PDF, 272 KB)
- Download Checkliste: Selbst-Check Werkstattsicherheit (PDF, 260 KB)
- Download Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 203 KB)
- Download Formular: Antrag Korrekturschutzbrille für Lernende (PDF, 286 KB)
- Download Formular: Nachttafel für Experimente (PDF, 758 KB)
- Download Formular: Waschservice für Laborm?ntel (PDF, 182 KB)
- Download Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download Merkblatt: Flusss?ure und Fluorwasserstoff (PDF, 408 KB)
- Download Merkblatt: Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laborgebinden (PDF, 958 KB)
- Download Merkblatt: Pflichten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzes - SUVA (PDF, 939 KB)
- Download Vorlage: Gruppen-?spezifisches Sicherheitskonzept (ZIP, 2.3 MB)
- Download Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkst?tten (PDF, 662 KB)
- Download Poster: Notfa?lle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download Richtlinie: Sicherer Umgang mit Nanomaterialien im Labor (PDF, 478 KB)