Studiengebühren
Die Studiengebühren umfassen Schulgeld und Semesterbeitr?ge. Zurzeit betr?gt das Schulgeld für alle Bachelor und Masterstudierende CHF 730 pro Semester. Ab HS 2025 tritt eine neue Regelung in Kraft, die zwei Studierendengruppen unterscheidet.
Schulgeld einfach: CHF 730 / Semester
- für Studierende mit Schweizer Bürgerrecht.
- für Studierende mit liechtensteinischem Bürgerrecht.
- für Studierende, die zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Hochschulzulassungsausweis (z.B. Matura, Abitur etc.) ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten. Das gilt für alle Studierende unabh?ngig von ihrer Nationalit?t.
- für Studierende, mit einer Staatsbürgerschaft eines EU/EFTA Landes, die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung mit der Anmerkung ?Berechtigt zur Erwerbst?tigkeit? (Ausweis B oder L) oder über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen.
- für Studierende, mit einer Staatsbürgerschaft eines EU/EFTA Landes, die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung mit der Anmerkung ?Familiennachzug? verfügen (Ausweis B oder L) und deren Eltern entweder über einen Ausweis B oder L (beide mit der Anmerkung ?Berechtigt zur Erwerbst?tigkeit?) oder eine Niederlassungsbewilligung C verfügen.
- für weitere Studierende mit einer Staatsbürgerschaft eines EU/EFTA
Landes (insbesondere Ehegatten:innen und eingetragene Partner:innen), die den Familiennachzug gem?ss Freizügigkeit mit der EU/EFTA geltend machen k?nnen.
Für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung sind die kantonalen Migrations?mter bzw. die Wohnsitzgemeinde zust?ndig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen rund um Ihren Aufenthaltsstatus direkt an die zust?ndige Migrationsbeh?rde bzw. Wohnsitzgemeinde.
Schulgeld dreifach: CHF 2190 / Semester
Alle Studierende, die die Kriterien für die einfache Studiengebühr Gruppe 1 nicht erfüllen, fallen in die Gruppe 2 mit dreifachen Studiengebühren. Siehe oben: Studierende einfaches Schulgeld (Gruppe 1).
Für Studierende mit ausl?ndischer Nationalit?t, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz begründen und dafür eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) mit Aufenthaltszweck ?Studium? erhalten.
Ein allf?lliger Nebenerwerb im Rahmen dieser Aufenthaltsbewilligung begründet keine Grundlage für das einfache Schulgeld.
Die ETH Zürich prüft im Rahmen des Zulassungsverfahrens, ob ein dreifaches Schulgeld zu entrichten ist.
?bergangsbestimmungen
Das dreifache Schulgeld für ausl?ndische Studierende gilt ab dem Herbstsemester 2025.
Ausgenommen sind Studierende, die vor diesem Zeitpunkt bereits:
a. in einem Bachelor-Studiengang der ETH immatrikuliert sind. Hier gelten die bisherigen Gebühren bis zum Abschluss des Bachelorstudiums, solange sich Studierende ab Herbstsemester 2025 nicht zus?tzlich zum Bachelor auch noch in einen Master einschreiben.
b. in einem Master-Studiengang der ETH immatrikuliert sind. Hier gelten die bisherigen Gebühren bis zum Abschluss des Masterstudiums, solange sich Studierende ab Herbstsemester 2025 nicht zus?tzlich zum Master auch noch in einen Bachelor einschreiben.
Sie sind Staatsangeh?rige bzw. Staatsangeh?riger eines EU/EFTA-Staates und wurden aufgrund Ihrer Angaben bei der Bewerbung zur Zulassung zum Studium an der ETH Zürich in die Gebührengruppe 2 (dreifaches Schulgeld) eingeteilt. Gehen Sie davon aus, dass Sie die Bedingungen für die Gebührengruppe 1 (einfaches Schulgeld) erfüllen, k?nnen Sie einen Antrag auf Umteilung stellen.
Kontaktieren Sie dazu frühzeitig die zust?ndige Fachstelle (siehe unten), um das Antragsformular anzufordern. Antr?ge müssen vollst?ndig, d.h. einschliesslich dem qualifizierenden Aufenthaltstitel, und fristgerecht bei der zust?ndigen Fachstelle eingereicht werden.
Für zugelassene ausl?ndische Bachelorstudierende, die noch nicht an der ETH immatrikuliert sind:
Für zugelassene Masterstudierende, die noch nicht an der ETH immatrikuliert sind:
Für bereits immatrikulierte Bachelor- und Masterstudierende oder konsekutiv übertretende Masterstudierende:
Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Umteilung in die Gruppe 1 ist Montag, 15. September 2025. Unvollst?ndige oder nicht fristgerecht eingereichte Antr?ge werden nicht geprüft.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass wenn sich der Zweck Ihres Aufenthalts in der Schweiz von ‘Studium’ zu ‘Erwerbst?tigkeit’ ?ndert,
- Sie keine Krankenversicherung für internationale Studierende in der Schweiz mehr abschliessen k?nnen und somit die monatlichen Kosten für die Krankenkasse um mindesten CHF 250 bis 300 h?her sind.
- eine Rückkehr zu einer Krankenversicherung für internationale Studierende nicht mehr m?glich ist, auch wenn Sie nicht mehr erwerbst?tig sind.
- Sie sich im Kanton Zürich nicht mehr von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen k?nnen. Die Regeln für andere Kantone kl?ren Sie bitte direkt mit den zust?ndigen kantonalen Stellen. Eine ?bersicht finden Sie auf der Webseite des externe Seite Bundesamts für Gesundheit (BAG), unter ‘Dokumente’.
- die Bedingungen für den Erhalt der Europ?ischen Krankenversicherungskarte (EKVK) gegebenenfalls nicht mehr gegeben sind.
Bei Fragen zur Finanzierung des Studiums wenden Sie sich an die Studienfinanzierung.
Bei Fragen zu den Studiengebühren, wenden Sie sich an folgende Stelle:
- Aktive Studierende: Kanzlei
- Vor Aufnahme des Bachelorstudiums: Zulassungsstelle
- Vor Aufnahme des Masterstudiums: Zulassungsstelle