Forschung mit Menschen

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Die ETH Zürich m?chte Menschen, mit denen Forschung betrieben wird oder deren Daten wissenschaftlich verwendet werden, bestm?glich schützen. Alle entsprechenden Forschungsprojekte müssen daher vor ihrem Start von der ETH Zürich Ethikkommission oder einer Kantonalen Ethikkommission bewilligt werden.

Diese Seite kl?rt die Zust?ndigkeiten der Kommissionen und beschreibt die Gesuchsstellung bei der ETH Zürich Ethikkommission mit einer Anleitung. Die Leitlinien und weiterführenden Informationen geben Auskunft zu spezifischen Themen.

Zust?ndige Ethikkommission

Folgende Forschungsvorhaben mit Personen, gesundheitsbezogenen Personendaten oder biologischem Material fallen in den Geltungsbereich des externe Seite Humanforschungsgesetzes und müssen vor ihrem Start durch eine Kantonale Ethikkommission bewilligt werden:

  • Forschung zu Krankheiten: Forschung über Ursachen, Pr?vention, Diagnose, Therapie und Epidemiologie von physischen und psychischen Beeintr?chtigungen der Gesundheit des Menschen
  • Forschung zu Aufbau und Funktion des menschlichen K?rpers: Grundlagenforschung, insbesondere zur Anatomie, Physiologie und Genetik des menschlichen K?rpers, sowie nicht auf Krankheiten bezogene Forschung zu Eingriffen und Einwirkungen auf den menschlichen K?rper
  • Versuche mit Medizinprodukten: Untersuchung eines Produkts, bei der eine oder mehrere Personen einbezogen sind und die zwecks Bewertung der Sicherheit oder Leistung des Produkts durchgeführt wird, sowie Leistungsstudien von In-vitro-Diagnostika

Diese Forschungsvorhaben fallen in eine der folgenden externe Seite Kategorien:

  • Klinische Versuche: Die Wirkung einer gesundheitsbezogenen Intervention wird geprüft. Diese kann pr?ventiver, diagnostischer, therapeutischer, palliativer oder rehabilitativer Natur sein (s. externe Seite Art. 2 KlinV).
  • Nicht-klinische Forschung mit Personen: Die Forschungsteilnehmenden und nicht die Wirkung einer Intervention wird untersucht. Es werden Daten erhoben oder Proben gesammelt.
  • Nicht-klinische Forschung ohne Personen: Weiterverwendung von Daten oder Proben, Forschung mit verstorbenen Personen, F?ten, etc.
  • Versuche mit Medizinprodukten: Einbezug von einer oder mehreren Personen, um ein Medizinprodukt hinsichtlich seiner Sicherheit oder Leistung (Validit?t) systematisch zu untersuchen (s. externe Seite Art. 2 KlinV-Mep). Entsprechend externe Seite Art. 3 der Medizinprodukteverordnung gelten als Medizinprodukte beispielsweise ?Instrumente, Apparate, Ger?te, Software, Implantate, […] oder andere Gegenst?nde?, welche unter anderem der ?Diagnose, Verhütung, ?berwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten […], Verletzungen oder Behinderungen? oder der Untersuchung des menschlichen K?rpers dienen.

Als Medizinprodukte gelten auch technische Assistenzssysteme wie Prothesen oder Orthesen. Entsprechend dem externe Seite Leitfaden Technische Assistenzsysteme – Medizinprodukte in der Humanforschung sind gewisse Vorhaben mit gesunden Proband:innen oder Patient:innen in der frühen Entwicklungsphase von technischen Assistenzsystemen von der Bewilligungspflicht durch eine Kantonale Ethikkommission befreit. Hingegen müssen andere Vorhaben durch eine Kantonale Ethikkommission bewilligt werden, sofern sie entsprechend diesem Leitfaden eine der nachfolgenden Eigenschaften erfüllen:

- Validierung: Die systematische Beurteilung der Leistung und Sicherheit oder Vertr?glichkeit eines Systems steht im Vordergrund

- Erfassung gesundheitsbezogener Daten zwecks dieser Validierung

- Messung des rehabilitativen Effekts eines Systems

- Anstreben einer Zertifizierung des untersuchten Produkts

  • Ebenfalls bewilligungspflichtig sind Versuche mit In-vitro-Diagnostika, Registerstudien sowie Forschung mit embryonalen Stammzellen.

 

Vorgehen

Sind Sie sicher, dass Ihr Forschungsvorhaben durch eine externe Seite Kantonale Ethikkommission bewilligt werden muss, k?nnen Sie Ihr Gesuch in externe Seite BASEC bei der zust?ndigen Kommission einreichen. Findet die Forschung in Zürich statt, ist dies die Kantonale Ethikkommission Zürich.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Forschungsprojekt durch eine Kantonale Ethikkommission bewilligt werden muss, k?nnen Sie auf externe Seite BASEC (links oben) eine Zust?ndigkeitsabkl?rung einholen (siehe externe Seite Wegleitung).

Erkl?rt sich eine Kantonale Ethikkommission für Ihr Forschungsprojekt für nicht-zust?ndig und dieses sieht den Einbezug von Teilnehmenden vor - also keine blosse Weiterverwendung von Daten oder Material - so muss das Projekt bei der ETH Zürich Ethikkommission zur Bewilligung eingereicht werden. Bitte fügen Sie ihrem Antrag die Nichtzust?ndigkeitserkl?rung der Kantonalen Ethikkommission bei.

Klinische Versuche im Ausland müssen durch die lokal zust?ndige Ethikkommission und die ETH Zürich Ethikkommission bewilligt werden. Eine parallele Einreichung ist m?glich.

 

Praktische Links

- externe Seite BASEC (Portal zur Einreichung von Gesuchen)
- externe Seite Einteilung von medizinischen Forschungsprojekten
- externe Seite Basic Research: Guidance for researchers
- externe Seite Leitfaden Technische Assistenzsysteme – Medizinprodukte in der Humanforschung
- externe Seite Kantonale Ethikkommissionen der Schweiz
- externe Seite Kantonale Ethikkommission Zürich

 

Humanforschungsgesetz und Verordnungen

- externe Seite Humanforschungsgesetz (HFG)
- externe Seite Heilmittelgesetz (HMG)
- externe Seite Humanforschungsverordnung (HFV)
- externe Seite Verordnung über klinische Versuche (KlinV)
- externe Seite Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (KlinV-Mep)
- externe Seite Medizinprodukteverordnung (MepV)
- externe Seite Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IvDV)

 

Forschung mit Menschen oder deren Daten, welche nicht in den Zust?ndigkeitsbereich einer Kantonalen Ethikkommission f?llt, muss vor ihrem Start durch die ETH Zürich Ethikkommission bewilligt werden. Darunter fallen beispielsweise:

  • Umfragen, Interviews, Fokusgruppen, Workshops
  • Verhaltensstudien (beobachtend, experimentell)
  • Forschung in sozialen Netzwerken (siehe Leitfaden)
  • Forschung mit Studierenden und ihren Daten (siehe Leitfaden)
  • Forschung mit personenbezogenen Daten

Medizinische Forschung mit Teilnehmenden, für die eine Kantonale Ethikkommission nicht zust?ndig ist (z.B. gewisse physiologische Messungen), muss durch die ETH Zürich Ethikkommission bewilligt werden. Bitte fügen Sie ihrem Antrag eine allf?llige Nichtzust?ndigkeitserkl?rung bei.

Nicht-bewilligungspflichtige Vorhaben

Siehe nicht-bewilligungspflichtige Vorhaben.

Kollaborationen mit anderen Institutionen

Wird ein Projekt von Mitgliedern verschiedener Institutionen durchgeführt, ist im Normalfall die Institution des PIs für die ethische Prüfung hauptzust?ndig. Die anderen Institutionen k?nnen dabei die Bewilligung der hauptverantwortlichen Institution anerkennen, oder eigene Prüfungen einfordern. Kontaktieren Sie bitte frühzeitig das Sekretariat der Ethikkommission.

Forschung im Ausland

Medizinische Forschung mit Teilnehmenden im Ausland muss neben der lokal zust?ndigen Ethikkommission auch durch die ETH Zürich Ethikkommission bewilligt werden. Feldforschung im Ausland sollte ebenfalls durch eine lokale Ethikkommission geprüft werden, damit die Einhaltung der lokalen Gesetze und Normen sichergestellt ist (siehe Forschung im Ausland).

Bachelor-, Master- und Doktoratsarbeiten

Humanforschungsvorhaben von Studierenden und Doktorierenden der ETH Zürich, welche von ihnen oder anderen Angeh?rigen der ETH Zürich verantwortet werden (PI an ETH), sind regul?r bewilligungspflichtig und entsprechend den Zust?ndigkeiten bei einer Kantonalen- oder der ETH Zürich Ethikkommission einzureichen.

Ist die hauptverantwortliche Person (PI) des Forschungsprojekts nicht an der ETH Zürich angestellt, so liegt das etwaige Einholen der Ethikbewilligung in ihrer Verantwortung. In Absprache mit der betreuenden Person der ETH Zürich kann eine Prüfung durch die ETH Zürich Ethikkommission erwogen werden (dies z.B. im Fall, wenn sich eine Kantonale Ethikkommission als nicht-zust?ndig erkl?rt). Kontaktieren Sie bitte bei Fragen das der ETH Zürich Ethikkommission.

Bachelor- und Masterarbeiten werden von der ETH Zürich Ethikkommission rascher beurteilt (siehe Fristen).

Zust?ndigkeitsabkl?rung

Sind Sie unsicher, ob Ihr Vorhaben durch die ETH Zürich Ethikkommission geprüft werden muss, kann Sie das Sekretariat beraten. Schildern Sie dazu Ihr Vorhaben in diesem .

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Datenerhebungen zu Qualit?tssicherungszwecken, wo keine wissenschaftliche Publikation der Daten vorgesehen ist (beispielsweise im Bereich der Lehre).

Wenn Sie ein Projekt ohne Bewilligung durchführen, kann das negative Folgen haben, je nachdem, wer für die Begutachtung zust?ndig ist:

  • Kantonale Ethikkommissionen: Geld- oder Freiheitsstrafen (externe Seite HFG Art. 62 und 63)
  • ETH Ethikkommission: Wenn im Zusammenhang mit der Studie ein Schaden auftritt, haftet die Studienleitung pers?nlich. Ausserdem kann die Schulleitung der ETH personalrechtliche Massnahmen anordnen.

In vielen F?llen wird eine Ethikbewilligung auch von F?rderinstitutionen oder Publikationsplattformen verlangt.

Stellen Sie daher rechtzeitig einen Antrag, um Einschr?nkungen für Ihre Arbeit zu vermeiden.

Gesuche an die ETH Zürich Ethikkommission

Gesuchsportal eResearch

Bitte reichen Sie Ethikantr?ge an die ETH Zürich Ethikkommission mit dem aktuellen Antragsformular über das neue Gesuchsportal eResearch ein. Das bisherige System Etappo wurde geschlossen. Alle bisherigen Gesuche sind auf eResearch zug?nglich.

Beachten Sie, dass zwischen dem 15. Dezember ab 5 Uhr MEZ und dem 5. Januar keine Ethikantr?ge eingereicht werden k?nnen.
Antr?ge, die im Jahr 2025 begonnen, aber bis zu diesem Termin noch
nicht eingereicht wurden, k?nnen im Jahr 2026 nicht fortgesetzt werden,
da das Antragsfenster für 2025 geschlossen wird. Für 2026 müssen Sie
einen neuen Antrag er?ffnen.

So reichen Sie einen Ethikantrag ein:  

Er?ffnen Sie über die Plattform eResearch einen Ethikantrag:

  1. Aktuelles Antragsformular (V2025 Download Deutsch (DOCX, 85 KB)Download Englisch (DOCX, 88 KB)) herunterladen und ausfüllen
  2. Melden Sie sich bei eResearch an
  3. Er?ffnen Sie einen neuen Ethikantrag unter “My Applications”, gehen Sie auf “New Application” und klicken Sie auf “Apply” unter “ETH Zurich Ethics Commission”.
  4. Füllen Sie die erforderlichen Felder aus, laden Sie alle Dokumente hoch und reichen Sie Ihren Antrag ein.

Ausführliche Informationen über die Einreichung eines Ethikantrags über eResearch finden Sie hier.

Für technische Unterstützung wenden Sie sich bitte an .
Bei Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte an .

Beachten Sie, dass zwischen dem 15. Dezember ab 5 Uhr MEZ und dem 5. Januar keine Ethikantr?ge eingereicht werden k?nnen. Antr?ge, die im Jahr 2025 begonnen, aber bis zu diesem Termin noch nicht eingereicht wurden, k?nnen im Jahr 2026 nicht fortgesetzt werden, da das Antragsfenster für 2025 geschlossen wird. Für 2026 müssen Sie einen neuen Antrag er?ffnen.

Folgende Dokumente müssen als PDF in eResearch eingereicht werden:

  • Das Gesuchsformular (V2025 Download Deutsch (DOCX, 85 KB) / Download Englisch (DOCX, 88 KB)) inklusive Informationsblatt und Einverst?ndniserkl?rung für Studienteilnehmende in der finalen Version (wie sie den Teilnehmenden gezeigt werden).
  • Finale Erhebungsinstrumente wie Frageb?gen, Interviewfragen, Stimuli, etc.
  • Rekrutierungsmaterial, wie es den Teilnehmenden gezeigt wird
  • Ggf. Vertr?ge, lokale Ethikbewilligungen oder andere Bewilligungen von Beh?rden
  • CV der Studienleiterin oder des Studienleiters und der durchführenden Projektmitarbeitenden
  • Antr?ge oder Berichte an Geldgeber wie ERC oder SNF sollen nicht beigelegt werden

Unvollst?ndige Antr?ge k?nnen nicht beurteilt werden.

Die ETH Zürich Ethikkommission beurteilt Forschungsvorhaben im Hinblick auf ihre ethische Vertretbarkeit und das Wohl der Teilnehmenden. Einige zentrale Kriterien sind:

  • Ad?quate Informierung der Teilnehmenden und Einholung ihrer Einwilligung (s. Leitlinien).
  • Identifizierung von Risiken für die Teilnehmenden und Gesellschaft und entsprechende Vorsichtsmassnahmen.
  • Ausreichender Schutz personenbezogener Daten, sei es durch den Verzicht auf das Erheben nicht ben?tigter Daten oder durch angemessene Schutz- oder Anonymisierungsmassnahmen.
  • Klare Regelung im Fall der Zusammenarbeit mit Firmen und Institutionen.

Die Ethikkommission prüft die Erfüllung dieser Kriterien und w?gt verbleibende Risiken gegen den antizipierten Erkenntnisgewinn und gesellschaftlichen Nutzen der Studie ab.

Sobald die Entscheidung der Ethikkommission vorliegt, erhalten Sie einen f?rmlichen Bescheid. Das weitere Verfahren richtet sich nach dessen Inhalt.

Bewilligung ohne Vorbehalt

Sie k?nnen das Projekt beginnen.

Bewilligung mit Vorbehalt

Sie k?nnen mit denjenigen Teilen des Projekts beginnen, welche nicht von Vorbehalten der Ethikkommission betroffen sind. Damit sie die vollst?ndige Bewilligung erhalten, müssen jedoch die genannten Auflagen erfüllt werden. Das k?nnen beispielsweise die Beantwortung offener Fragen, das Anpassen der Studie oder das Nachreichen fehlender Unterlagen sein.

Rückweisung zur ?berarbeitung

Es gibt gravierende Vorbehalte, so dass das Projekt noch nicht begonnen werden darf. Auflagen k?nnen in Form einer umfassenden ?berarbeitung des Projekts oder einer Neueinreichung des Gesuchs gemacht werden.

Ablehnung

Aufgrund projektinh?renter M?ngel oder prozeduraler Gründe kann das Projekt nicht bewilligt werden.

Nicht-Eintreten

Die Ethikkommission der ETH Zürich nimmt keine Beurteilung vor, wenn eine Begutachtung auf Grundlage des Reglements nicht n?tig ist oder die Kantonale Ethikkommission zust?ndig ist.

Sie erhalten von der Gesch?ftsstelle der Ethikkommission eine E-Mail mit einem Entscheidbrief. Falls Ihr Ethikantrag mit Vorbehalt genehmigt oder zur ?berarbeitung zurückgewiesen wurde, müssen Sie auf die Vorbehalte der Ethikkommission antworten. Die einfachste Antwort besteht aus zwei Dokumenten:

  • Ein Antwortschreiben, welches die Vorbehalte der Kommission Punkt für Punkt vollst?ndig beantwortet (nummeriert wie im Entscheidbrief).
  • Das überarbeitete Antragsformular mit gelb markierten ?nderungen.

Reichen Sie diese Dokumente über eResearch ein:

  1. Loggen Sie sich auf eResearch ein, gehen Sie zu “My Applications” und w?hlen Sie den Ethikantrag aus, welchen Sie erneut einreichen m?chten. Der Antrag wird auf dem Status “returned” sein.
  2. Klicken Sie auf “Edit” wodurch Sie auf die Seite “revision” gelangen. Laden Sie Ihr Antwortschreiben und Ihr überarbeitetes Antragsformular hoch (?nderungen gelb markiert) und fügen Sie bei Bedarf zus?tzliche Informationen hinzu. Klicken Sie auf “Save And Close” um den Bearbeitungsmodus zu verlassen.
  3. Klicken Sie auf “Submit”.

Ausführlichere Informationen finden Sie in Download diesem Leitfaden (PDF, 116 KB).

Das beantragte Startdatum des Humanfroschungprojekts (Erstkontakt mit den Teilnehmenden) kann frühestens zwei Monate nach der Einreichung des Ethikantrags liegen. Rechnen Sie mit folgenden Zeiten:

  • 3-8 Wochen bis zum ersten Entscheid (je nach Risiken und Komplexit?t des Vorhabens).
  • 2-3 weitere Wochen, falls Ihr Gesuch zurückgewiesen wird und Sie auf die Vorbehalte der Kommission antworten müssen, ehe Sie Ihr Projekt beginnen k?nnen.

Humanforschung im Rahmen von Bachelor- oder Masterarbeiten werden rascher beurteilt. Der studentische Charakter des Projekts wird im Bewilligungsschreiben ausgewiesen.

Sie dürfen die Forschung nicht beginnen, bevor sie bewilligt wurde.  

Falls Sie Ihr bewilligtes Forschungsvorhaben ?ndern oder die Bewilligung verl?ngern m?chten, muss auf eResearch im bewilligten Gesuch ein ?nderungsantrag (?Change Request?) zur Bewilligung eingereicht werden. Dazu werden folgende Dokumente ben?tigt:

  • eine Zusammenfassung aller ?nderungen einschliesslich einer Begründung, warum diese notwendig sind
  • das entsprechend revidierte Gesuchsformular (?nderungen markiert)
  • allenfalls weitere ge?nderte oder neue Dokumente wie z.B. Frageb?gen

Einreichung in eResearch:

  • Loggen Sie sich ein und w?hlen Sie "My Grants”, wo Sie das Projekt ausw?hlen, welches Sie ?ndern m?chten. Nur Projekte mit dem Status “Approved”, “Active” oder “Complete” k?nnen ge?ndert werden. Klicken Sie auf den "Edit"-Button.
  • Klicken Sie links auf “Requests”, w?hlen Sie “ETHICS Change Request” aus dem Dropdown-Menü und klicken Sie auf “Create Request”.
  • Füllen Sie die Felder aus und laden Sie die ben?tigten Dokumente hoch.
  • Klicken Sie auf "Next" und dann auf "Submit".

Weitere Details sind in Download diesem Leitfaden (PDF, 116 KB) auf Seite 3 zu finden.

Bei grundlegenden ?nderungen (z.B. komplett neues Studiendesign, Wiederholung der Studie), kontaktieren Sie bitte das , um einen passenden Weg zu finden.

Leitlinien

Studienteilnehmende stellen ihre Zeit, Engagement und pers?nliche Daten der Forschung zur Verfügung, ohne welche diese nicht m?glich w?re. In vielen F?llen ist es daher angemessen, ihre Teilnahme in finanzieller oder nicht-finanzieller Form zu würdigen. An anderer Stelle kann es n?tig sein, Anreize für die Teilnahme zu schaffen. Ebenfalls kann eine angemessene Entsch?digung dabei helfen, den Status der Teilnehmenden als Mitwirkende im sozialen Prozess der wissenschaftlichen Forschung anzuerkennen.
Die ETH Zürich Ethikkommission entscheidet jeweils im Einzelfall über ein angemessenes Verh?ltnis zwischen den m?glichen Risiken und Belastungen für die Teilnehmenden und der vorgesehenen Entsch?digung. Die vorliegende Richtlinie bietet allgemeine und spezifische Empfehlungen, die bei der Festlegung der Entsch?digung als Orientierung dienen k?nnen.

 

Allgemeine Empfehlungen

Transparenz
Wenn eine Entsch?digung vorgesehen ist, sollten Art, H?he und Bedingungen in klarer und verst?ndlicher Sprache gegenüber den Teilnehmenden offengelegt werden. Im Antrag an die Ethikkommission ist die Begründung für die gew?hlte Entsch?digung zu erl?utern.

Fairness
Die Auswahl der Teilnehmenden und Studienorte sollte von wissenschaftlichen Kriterien geleitet sein. Leichte Verfügbarkeit oder geringe Kosten sollten keine ausschlaggebenden Gründe für die Auswahl sein, um eine Ausnutzung ?konomischer oder sozialer Vulnerabilit?ten zu vermeiden.Teilnehmende sollen durch ihre Mitwirkung keinen finanziellen Nachteil erleiden. Auslagen (z. B. Reise- oder Verpflegungskosten) sollten erstattet werden. Soweit m?glich, sollten auch nicht-monet?re Aufwendungen wie investierte Zeit, Unannehmlichkeiten oder Einkommensausfall (Opportunit?tskosten) berücksichtigt und angemessen entsch?digt werden. In anderen F?llen kann ein Zeichen der Wertsch?tzung, etwa in Form eines kleinen Geschenks, angebracht sein. Es sollten faire Verfahren bestehen für Situationen, in denen Teilnehmende ihre Teilnahme vorzeitig beenden.

Freiwilligkeit
Die Teilnahme an Forschungsvorhaben muss freiwillig erfolgen. Die H?he der Entsch?digung darf die autonome Entscheidungsfindung  von Personen nicht in einem Mass beeinflussen, welches die Freiwilligkeit untergr?bt. Eine zu hohe Entsch?digung k?nnte dazu führen, dass Personen zur Teilnahme verleitet werden und Risiken eingehen, die sie sonst nicht eingehen würden.

Anonymit?t
Wo immer m?glich, sollte auf die Erhebung personenbezogener Daten (wie Name, E-Mail-Adresse, usw.) verzichtet werden. In vielen F?llen ist diese jedoch zur Auszahlung der Entsch?digung erforderlich. L?sst sich die Erhebung personenbezogener Daten nicht vermeiden, sollten identifizierende Daten getrennt von den erhobenen Forschungsdaten gespeichert und gel?scht werden, sobald ihr Zweck erfüllt ist (vgl. ETH-Gesetz, externe Seite Art. 36d).Die folgenden spezifischen Empfehlungen erg?nzen die oben genannten allgemeinen ethischen Grunds?tze, ohne sie zu ersetzen.

Die folgenden spezifischen Empfehlungen erg?nzen die oben genannten allgemeinen ethischen Grunds?tze, ohne sie zu ersetzen.

 

Spezifische Empfehlungen

Online- und Laborstudien mit finanzieller Entsch?digung
Interviews, Workshops, Fokusgruppen
Forschung in LMICs
Medizinische Forschung
Lehr- und Lernforschung
Weiterführende Literatur

 

Online- und Laborstudien mit finanzieller Entsch?digung

Zeitaufwand für die Teilnahme
Ein Pre-Test kann helfen, den durchschnittlichen Zeitbedarf für die Durchführung der Studie zu sch?tzen. Diese Sch?tzung sollte ausreichend Zeit einr?umen, um die Studieninformationen sowie alle Anweisungen vollst?ndig zu verstehen, wobei langsame Lesende und diejenigen, für die die Anweisungen m?glicherweise v?llig neu sind, berücksichtigt werden sollten.

Fairness bei der finanziellen Entsch?digung
Bei Studien, die über mehrere Sitzungen hinweg stattfinden wird empfohlen, die Entsch?digung pro Sitzung auszuzahlen und nicht von der vollst?ndigen Teilnahme abh?ngig zu machen. Idealerweise werden alle Teilnehmenden, die eine Studie abschliessen, entsch?digt - unabh?ngig davon, ob ihre Antworten vollst?ndig sind oder sie Aufmerksamkeitstests bestehen. Wenn dies nicht m?glich ist oder die Studienqualit?t dadurch unverh?ltnism?ssig beeintr?chtigt würde, sollte dies im Antrag begründet werden. Es empfiehlt sich, die Studie in Zusammenarbeit mit Labors oder Forschungsgruppen durchzuführen, die über etablierte Auszahlungsverfahren verfügen (z. B. das Decision Science Laboratory). Wenn m?glich, sollte die Studie über ein etabliertes Konto der ETH Zürich oder des Decision Science Laboratory durchgeführt werden.

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Interviews, Workshops, Fokusgruppen

Lai:innen oder Fachpersonen k?nnen Anreize (Incentives) zur Teilnahem an Interviews, Workshops oder Fokusgruppen angeboten werden, wenn dies für die Durchführbarkeit oder Validit?t der Studie erforderlich ist. H?ufig liegt die Motivation zur Teilnahme jedoch im Beitrag zur Forschung und im gesellschaftlichen Nutzen des Projekts. Anstelle von Incentives kann am Ende der Datenerhebung und ohne vorherige Ankündigung ein kleines Geschenk als Zeichen der Wertsch?tzung überreicht werden.Wenn Fachpersonen zu ihrem Fachgebiet befragt werden, erfolgt in der Regel keine finanzielle Entsch?digung (Lohnentsch?digung), da die Teilnahme als Bestandteil ihrer beruflichen Verantwortung verstanden werden kann oder sie w?hrend der Arbeitszeit erfolgt und somit durch den Arbeitgeber vergütet wird.

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Forschung in LMICs

Allgemeine ?berlegungen
Bei Forschungsvorhaben im Ausland, insbesondere in L?ndern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen (LMICs), sind lokale Gepflogenheiten und nationale Richtlinien zu berücksichtigen. Lokale Partner:innen, Forschende und Gemeinschaften sollten aktiv einbezogen werden, um angemessene Formen der Entsch?digung oder Wertsch?tzung festzulegen. Gemeinschaftliche Diskussionen k?nnen helfen, faire und kulturell angemessene L?sungen zu finden.

Forschung in LMICs sollte einen Nutzen für die lokale Gemeinschaft oder das Land bringen, idealerweise im Rahmen langfristiger Partnerschaften. Weitere Informationen bietet die Richtlinie zur Forschung im Ausland.

Gerechtigkeit: Ethische Bedenken entstehen, wenn Forschende in LMICs Entsch?digungen anbieten, die im Verh?ltnis deutlich geringer sind als jene, die in L?ndern mit h?herem Einkommen gezahlt würden.

Inflation?rer Effekt
Umgekehrt kann eine zu hohe Entsch?digung in einkommensschwachen Regionen:

  • soziale Spannungen in der Gemeinschaft hervorrufen,
  • das lokale wirtschaftliche Gleichgewicht verzerren,
  • einen unangemessenen Einfluss ausüben und eine Person beeintr?chtigen, die Teilnahme frei abzulehnen,
  • lokalen Forschenden die Rekrutierung von Teilnehmenden erschweren, wodurch diese effektiv von der empirischen Forschung ausgeschlossen werden.

Landesspezifische Mindestl?hne
Eine Entsch?digung, die sich ausschliesslich am jeweiligen Mindestlohn orientiert, kann unangemessen niedrig sein. Tages?quivalente, orientiert an der internationalen Armutsgrenze (derzeit 3 USD pro Tag), sollten als Mindeststandard gelten – sie k?nnen jedoch in vielen Kontexten für ein würdiges Leben unzureichend sein.

Empfehlungen zur Entsch?digung
Um das Spannungsfeld zwischen Unterkompensation, ?berkompensation und unzul?ssiger Beeinflussung zu vermeiden, k?nnen folgende Richtwerte hilfreich sein:

  1. Die H?he der Entsch?digung: Jede befragte Person sollte mindestens mit dem Gegenwert der internationalen Armutsgrenze pro Tag (derzeit 3 USD) entsch?digt werden, selbst bei geringem Zeitaufwand (z. B. einstündiges Interview).
  2. Bargeld oder nicht?  In vielen Kontexten sollte eine finanzielle Vergütung in Form von Bargeld vermieden werden, da dies zu unbeabsichtigten Konflikten zwischen denjenigen führen kann, die die M?glichkeit zur Teilnahme hatten und denjenigen, die diese M?glichkeit nicht erhielten. Ausserdem k?nnte dies Personen, die sonst eine Teilnahme ablehnen würden, unangemessen beeinflussen, da sie sich dies aus finanziellen Gründen nicht leisten k?nnten. In anderen Situationen, z. B. wenn die Teilnehmenden an l?ngeren Forschungsaktivit?ten (z. B. einem eint?gigen Workshop) teilnehmen, in marginalisierten Gemeinschaften, oder in Konfliktsituationen, kann es jedoch angemessener sein, den Teilnehmenden eine finanzielle Entsch?digung zu gew?hren, um ihnen mehr Handlungsfreiheit zu erm?glichen.
  3. Finanzielle Aufw?nde für die Teilnahme sollten erstattet werden (z. B. Reise- oder Kommunikationskosten).
  4. In manchen Kontexten kann es kulturell angemessener sein, der Gemeinschaft oder dem Haushalt eine Belohnung oder ein Geschenk zu geben, anstatt einzelnen Personen. 

Letztendlich sollten Form und H?he der Entsch?digung nach Ermessen des Forschungsteams an den spezifischen Forschungskontext angepasst werden – unter Berücksichtigung lokaler Normen und mindestens im Einklang mit der internationalen Armutsgrenze.

Auswahl eines geeigneten Geschenks
Ein Geschenk kann beispielsweise aus Waren (Kugelschreiber, Aufkleber, Schlüsselanh?nger, Wasserflaschen, T-Shirts oder Ladeger?te, kleine Artikel wie Süssigkeiten, Schokolade, ein Buch, Snacks und Erfrischungen oder andere kleine Zeichen der Wertsch?tzung) oder Dienstleistungen (d. h. ?bersetzungen, Informationsaustausch, Mentoring, Kontakte, Fotos, usw.) bestehen. Die Auswahl eines angemessenen Geschenks anstelle von Bargeld kann schwierig sein, wenn die Forschenden mit dem Forschungskontext nicht vertraut sind. Um negative unbeabsichtigte Folgen bei der Auswahl eines Geschenks zu vermeiden, wird empfohlen:

  • Lokale Expertise einbeziehen: An allen Forschungsprojekten, die ausserhalb des Heimatlandes der Forschenden durchgeführt werden, sollten lokale Forschende oder Partner beteiligt sein. Im Idealfall sollten Vergütungssysteme unter Einbeziehung dieser lokalen Expertise oder der Gemeinschaften, in denen die Forschung stattfindet, gemeinsam entwickelt werden. Diese Expertise ist unerl?sslich, um lokale Normen zu verstehen und eine kulturell angemessene Auswahl von Geschenken zu treffen – denn selbst allt?gliche Gegenst?nde wie Seife oder Zucker k?nnen eine unbeabsichtigte Bedeutung haben.
  • Eine Auswahl anbieten: Stellen Sie den Teilnehmenden zwei Geschenke von ?hnlichem Wert zur Verfügung und lassen Sie sie w?hlen, welches sie bevorzugen. Dieser Ansatz tr?gt dazu bei, dass die Teilnehmenden im Austausch für ihre Zeit etwas erhalten, das sie sch?tzen k?nnen. 

Unterschiedliche Datenerhebungsmethoden 

  • Bei Umfragen und qualitativen Interviews wird im Allgemeinen empfohlen, allen Teilnehmenden ein nicht-monet?res Geschenk im Wert der internationalen Armutsgrenze pro Tag oder angepasst an lokale Standards, falls diese h?her sind, zu geben. Unabh?ngig vom Zeitaufwand wird somit eine ganzt?gige Gegenleistung oder ein Geschenk angeboten. Alle direkten Teilnahmekosten (z. B. Reise, Kommunikation) sind zu erstatten.
  • Bei Expert:innen-Interviews wird von einer finanziellen Vergütung abgeraten. Stattdessen ist es üblich, relevante Forschungsergebnisse weiterzugeben und m?glicherweise ein kleines, symbolisches Geschenk zu überreichen, dessen Wert dem der Geschenke für andere Teilnehmende entspricht.
  • In randomisierten kontrollierten Studien (RCT) sollte die Kontrollgruppe eventuelle Vorteile der Interventionsgruppe nach  der Studie ebenfalls kostenlos erhalten. Dieser Grundsatz gilt allgemein immer dann, wenn die Teilnahme einer Gruppe einen Vorteil gegenüber einer anderen Gruppe bieten kann. 

Zusammenarbeit mit Erhebungsbeauftragten (Enumerators)
Bei Erhebungen in LMICs sollten  die angestellten Interviewer, welche die Frageb?gen ausfüllen, hinsichtlich ihrer Vergütung und Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden. Obwohl es üblich ist, ein lokales Unternehmen zu beauftragen, k?nnen die folgenden Punkte für Forschende nützlich sein, um sicherzustellen, dass diese Interviewer faire Arbeitsbedingungen haben.

  1. Faire Bezahlung und Vertr?ge: Vergewissern Sie sich, dass alle Erhebenden einen formellen Vertrag haben, in dem ihre Anstellungsbedingungen detailliert aufgeführt sind. Stellen Sie sicher, dass die t?gliche Vergütung fair und angemessen ist. Idealerweise h?ngt die Bezahlung nicht von der Anzahl der erfolgreichen Interviews ab, da dies sowohl die Freiwilligkeit der Teilnehmenden als auch eine faire Bezahlung beeintr?chtigen k?nnte. Reise- und Nebenkosten der Interviewer sind zu erstatten.
  2. Bitten Sie darum, den Vertrag einzusehen: Es ist ratsam, das Unternehmen zu bitten, den vollst?ndigen Vertrag einzusehen, den die Interviewer unterzeichnet haben. Wenn Forschende die Bedingungen kennen, unter denen die Interviewer eingestellt wurden, kann besser beurteilt werden, ob diese Bedingungen fair sind oder ob eine Diskussion mit dem Umfrageunternehmen erforderlich ist, um die Bedingungen anzupassen.

Weiterführende Literatur
Porisky, A., MacLean, L. M. (2025). The Ethics of Compensation in Political Science Research. Comparative Political Studies, 0(0). externe Seite https://doi.org/10.1177/00104140251349650

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Medizinische Forschung

Für die Vergütung von Teilnehmenden an medizinischer Forschung verweisen wir auf die swissethics-Richtlinie externe Seite Finanzielle Zuwendungen an Patienten für die Teilnahme an Forschungsprojekten (DE/FR).

Für medizinische Forschung in LMIC-Kontexten beachten Sie bitte diese Leitlinien: Link.

Weiterführende Literatur
externe Seite Leitfaden zur guten klinischen Praxis

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Lehr- und Lernforschung

Die Anwendung von Anreizen (Incentives) in erziehungswissenschaftlichen Studien sollte sich an dem Grundsatz orientieren, dass eine Studienteilnahme prim?r durch intrinsische Motivation aufgrund des gesellschaftlichen Nutzens der Studie motiviert sein sollte. Die folgenden ?berlegungen tragen dazu bei, dass Anreize und Entsch?digungen eine Teilnahme ohne unzul?ssige Beeinflussung, Zwang zur Teilnahme oder Beeinflussung der Studienresultate erlauben. Weitere Informationen zur ethischen Durchführung erziehungswissenschaftlicher Studien finden Sie in den Leitlinien Forschung in der Lehre.

Immaterielle Anreize
Schüler:innen und Studierende sollten für die Teilnahme an erziehungswissenschaftlicher Forschung von Anbeginn an intrinsisch motiviert sein. Die Studien sollten interessant und intellektuell anregend sein oder M?glichkeiten zur pers?nlichen Weiterentwicklung bieten. Alternativ sollte der gesellschaftliche Nutzen der Studie erl?utert werden, wobei den Teilnehmenden klar vermittelt werden sollte, wie ihre Beteiligung zur Weiterentwicklung der Bildungspraxis beitragen kann. Im Ethikantrag sollten diese immateriellen Belohnungen beschrieben und begründet werden.

Anreize bei Studien w?hrend des Unterrichts
Wenn die Studie w?hrend der Unterrichtszeit durchgeführt wird, sollten keine materielle und finanzielle Anreize angeboten werden, da diese zu einer Verzerrung der Stichprobe führen oder die Freiwilligkeit der Teilnahme beeintr?chtigen k?nnen. Um den Teilnehmenden gegenüber Wertsch?tzung auszudrücken, sind kleine Geschenke angemessener. Diese sollten am Ende der Studie (ohne vorherige Ankündigung) an alle Schüler:innen oder Studierende verteilt werden. Ansonsten sind Anreize nur in Ausnahmef?llen angemessen (z. B. wenn es sich um eine L?ngsschnittstudie handelt, die eine wiederholte Teilnahme über einen l?ngeren Zeitraum erfordert (z. B. regelm?ssige Umfragen über Monate oder Jahre hinweg)). In solchen F?llen sollten im Ethikantrag Strategien aufgezeigt werden, welche die Risiken der Stichprobenverzerrung oder der Hervorrufung des Gefühls der Verpflichtung zur Teilnahme adressieren.

Finanzielle Verluste, die den Studierenden oder Schüler:innen durch ihre Teilnahme entstehen (z. B. Reisekosten, Verpflegung), sollten von den Forschenden kompensiert werden.

Kompensation für Teilnahmen in der Freizeit
Wenn Studierende oder andere erwachsene Lernende an erziehungswissenschaftlichen Studien teilnehmen, die unabh?ngig von ihren regul?ren Lehrveranstaltungen und  in ihrer Freizeit stattfinden, k?nnen diese finanziell Vergütet werden, wobei die lokalen Mindestlohnstandards beachtet werden sollten. Die Vergütung kann auf Stundenl?hnen, Reisekostenvergütungen oder anderen Formen der Entsch?digung für Unannehmlichkeiten oder Opportunit?tskosten basieren, insbesondere in Laborumgebungen.

Akademische Belohnungen (ECTS- oder Bonuspunkte, Notenpunkte)
Die Teilnahme an Studien darf nicht mit ECTS-Punkten belohnt werden. Anreize in Form von Bonuspunkten oder anderen bewertungsbezogenen Vorteilen sind ebenfalls generell unzul?ssig, da sie Zwang ausüben k?nnen und so im Widerspruch zur Forderung nach freiwilliger Teilnahme stehen. Wenn solche Anreize vorgesehen sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt und im Ethikantrag detailliert beschrieben werden:

  1. Studierenden, die nicht an der Forschung teilnehmen m?chten, müssen Aufgaben ausserhalb der Studie von vergleichbarem Aufwand und Lernertrag angeboten werden, mit denen sie eine gleichwertige Belohnungen verdienen k?nnen. 
  2. Ebenso müssen Nichtteilnehmende Zugang zu gleichwertigen M?glichkeiten erhalten, wenn den Teilnehmenden benotungsrelevante Vorteile wie erweiterte Einzelbetreuung durch die Kursleitenden angeboten werden.

Anreize für Teilnehmende der ISCED-Stufen 0-2
Direkte finanzielle Anreize für Schüler:innen der ISCED-Stufen 0-2 (ca. 3-18 Jahre) sind nicht zul?ssig. Wenn Anreize geboten werden, sollten diese in der Regel in Form eines Beitrags zur Klassenkasse erfolgen (z. B. für Ausflüge oder gemeinsame Anschaffungen wie Snacks) und direkt den Klassen zugutekommen. Diese Vergütungen sollten nicht von der individuellen Teilnahme abh?ngig sein, sondern von der M?glichkeit, die der Klasse geboten wird. Die Teilnahme muss freiwillig bleiben und die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten ist in der Regel einzuholen. Jede Regelung, die den Anreiz an eine Mindestteilnehmerzahl knüpft (z. B. ?mindestens die H?lfte der Klasse muss teilnehmen“), ist unzul?ssig, da sie Zwang oder Gruppendruck f?rdern kann. Eine direkte finanzielle Vergütung für Klassenlehrer:innen wird als problematisch angesehen, mit Ausnahme der Erstattung notwendiger Ausgaben wie Reisekosten für Vorbereitungssitzungen oder Nachbesprechungen. In jedem Fall sollte die finanzielle Vergütung transparent sein und in der Einverst?ndniserkl?rung dokumentiert werden, die den Schüler:innen und gegebenenfalls ihren Eltern ausgeh?ndigt wird.

Im Ausland durchgeführte Studien
Erziehungswissenschaftliche Forschung im Ausland sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der internationale Kontext für die Forschungsfrage von wesentlicher Bedeutung ist, wie z. B. bei interkulturellen Studien zu Bildungsmassnahmen. Die Praxis, im Ausland ?Stichproben zu kaufen?, ist unzul?ssig, insbesondere wenn Zweifel an der Freiwilligkeit der Teilnahme bestehen (Ausnahmen k?nnen ausl?ndische Teilnehmende sein, die über vertrauenswürdige Online-Plattformen rekrutiert werden). Machtdifferenzen zwischen Lehrenden und Studierenden müssen im Ethikantrag diskutiert und angegangen werden, und finanzielle Belohnungen für Lehrende oder ihre Institutionen sind zu vermeiden. Die Forschenden müssen sicherstellen, dass alle Teilnahmen im Ausland denselben hohen ethischen Standards entsprechen, welche auch in der Schweiz gelten.

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Weiterführende Literatur

Richtlinien zu Vergütungen, Anreizen und Kostenerstattungen anderer Universit?ten:

externe Seite Universit?t Toronto
externe Seite Universit?t Oxford

externe Seite The European Network of Research Ethics Committees
externe Seite A Framework for Ethical Payment to Research Participants

Diese Richtlinien wurden von der Ethikkommission der ETH Zürich im November 2025 ver?ffentlicht.

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Bevor Personen an einer Studie teilnehmen, müssen sie schriftlich und je nach Kontext zus?tzlich mündlich über das Forschungsprojekt (Ziel, Methode, Ablauf), die erwartbaren Risiken und ihre Rechte w?hrend der Teilnahme aufgekl?rt werden. Nach dieser Aufkl?rung müssen die Teilnehmenden ihr schriftliches oder anderweitig nachweisbares Einverst?ndnis zur Teilnahme abgeben. Inhaltliche Details zur Informierung finden Sie in unserem Antragsformular sowie in den EU-Richtlinien externe Seite Ethics in Social Science and Humanities (Abschnitt 4), oder Artikel 16 des externe Seite Humanforschungsgesetzes im Falle biomedizinischer Humanforschung.

Verfassen Sie die Informationsschreiben in leicht verst?ndlicher und inklusiver Sprache und sprechen Sie die Teilnehmenden direkt an. Für die Informierung von Patientinnen und Patienten konsultieren Sie bitte den externe Seite Leitfaden von swissethics.

Wenn m?glich sollte das Informationsschreiben und die Einverst?ndniserkl?rung in Papierform ausgeh?ndigt werden (je ein Exemplar für die Teilnehmenden und die Forschenden). Erfolgt die Informierung und Zustimmung zur Teilnahme digital (Mail/Web/App), muss im Antrag an die Ethikkommission erl?utert werden, wie die vollst?ndigen Studieninformationen den Teilnehmenden gezeigt werden (keine Verlinkung) und wie die Zustimmung (z.B. via consent button) erfolgt.

Signierte Einwilligungserkl?rungen oder andere Einwilligungsaufzeichnungen sollten mindestens 5 Jahre über den Abschluss der Studie von der hauptverantwortlichen Person (PI) von den übrigen Daten gesondert und sicher aufbewahrt werden. Bitte kl?ren Sie frühzeitig, wer die Archivierung und Zerst?rung der Einverst?ndniserkl?rungen im Fall eines Personalwechsels übernimmt.

Bitte beachten Sie die weiteren Bestimmungen bei Forschung mit Kindern und Jugendlichen, Forschung im Ausland und der Anwendung von T?uschung oder unvollst?ndiger Informierung aus methodischen Gründen.
 

Grunds?tzlich müssen Personen vor einer Studienteilnahme vollumf?nglich über das Forschungsprojekt und ihre Rechte informiert werden (siehe Informierung und Zustimmung der Teilnehmenden). Eine unvollst?ndige Informierung der Teilnehmenden (z.B. über die angewendeten Methoden oder den Zweck der Teilnahme) und insbesondere die Anwendung von T?uschung aus methodischen Gründen bergen Risiken für die Teilnehmenden und die Reputation der Forschenden. K?nnen bestimmte gesellschaftlich relevante Forschungsfragen jedoch ohne die Anwendung dieser Mittel nicht beantwortet werden, k?nnen sie durch die Ethikkommission bewilligt werden.

Beispiel für unvollst?ndige Informierung

  • Die Teilnehmenden werden nur sehr grob und anhand generischer Beschreibungen über den Zweck ihrer Teilnahme informiert, sodass sie nichts über die eigentlichen Ziele der Forschenden erfahren.
  • Die Teilnehmenden werden gebeten, ein Quiz zu absolvieren, ohne dass ihnen mitgeteilt wird, dass erforscht wird, wie sich Hintergrundger?usche auf ihre Konzentrationsf?higkeit auswirken.
  • Die Teilnehmenden werden gebeten, eine Liste von W?rtern zu lesen oder eine Reihe von Bildern zu betrachten, ohne dass ihnen gesagt wird, dass ihr Ged?chtnis getestet wird.

Beispiele für T?uschung

  • Die Versuchspersonen bearbeiten ein Quiz und bekommen f?lschlicherweise gesagt, dass sie sehr schlecht abgeschnitten haben, unabh?ngig von ihrer tats?chlichen Leistung.
  • Unter den Versuchspersonen befindet sich ein ?Verbündeter? der Forscherin, der sich als Versuchsperson ausgibt, obschon sein Verhalten Teil der experimentellen Intervention ist.

Anforderungen

Sind T?uschung oder unvollst?ndige Informierung notwendige Mittel einer Studie, gelten folgende Anforderungen:

(i) T?uschung und unvollst?ndige Informierung sollten nur dann eingesetzt werden, wenn alternative Studiendesigns für die Beantwortung der Forschungsfrage unzureichend w?ren. Im Antrag an die Ethikkommission soll deshalb dargelegt werden, weshalb die Einl?sung des Studienziels nicht ohne diese Mittel erreicht werden kann.

(ii) Die Anwendung von T?uschung oder unvollst?ndiger Informierung muss durch einen erwartbar hohen wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzen der Studie gerechtfertigt sein.

(iii) Wann immer m?glich sollten die Teilnehmenden nachtr?glich über die vorenthaltenen oder falschen Angaben aufgekl?rt werden. Dem Antrag an die Ethikkommission ist der vorgesehene Text für eine solche Nachbesprechung (Debriefing) beizufügen, welcher (a) die Teilnehmenden darüber informiert, dass unvollst?ndige Angaben gemacht, bzw. get?uscht wurde; (b) angibt, welche Informationen zurückgehalten oder verf?lscht wurden; (c) erkl?rt, warum es notwendig war, unvollst?ndige Angaben zu machen, bzw. zu t?uschen; (d) den Teilnehmenden die M?glichkeit gibt, Fragen zu stellen; und (e) ihnen die M?glichkeit gew?hrt, ihre Daten zu l?schen.

Bei reinen Beobachtungsstudien ohne Interaktion mit den Teilnehmenden und ohne Erhebung von Personendaten – beispielsweise im ?ffentlichen Raum oder in Sozialen Netzwerken – ist die Anwendbarkeit dieser Grunds?tze beschr?nkt.
 

Diese Leitlinie wurde im Mai 2022 von der Ethikkommission publiziert.

Die ethischen und rechtlichen Anforderungen an Humanforschung sind komplexer, wenn diese im Ausland und insbesondere in wirtschaftlich benachteiligten Regionen stattfindet. Einerseits soll diese die ethischen und rechtlichen Ansprüche des Gastlands sowie diejenigen der Schweiz befriedigen. Andererseits sollte Forschung in wirtschaftlich benachteiligten Regionen in Partnerschaft mit Forschenden vor Ort stattfinden und von lokaler Relevanz sein. Nachstehend finden Sie einige Punkte, welche Sie bei der Planung ihrer Feldforschung im Ausland berücksichtigen sollten.

Lokale Ethikbewilligung
Neben einer Prüfung durch die ETH Zürich Ethikkommission sollten Sie Ihr Forschungsprojekt durch eine Ethikkommission des Gastlands bewilligen lassen. Fügen Sie das Bewilligungsschreiben dem Antrag an die ETH Zürich Ethikkommission bei oder reichen Sie es nach. Vergewissern Sie sich, dass die von Ihnen angewandte Methodik mit der lokalen Gesetzgebung und dem lokalen Kontext vereinbar ist.

Reine Online-Erhebungen mit ausl?ndischen Teilnehmenden (z.B. via MTurk oder Prolific) müssen nicht von einer lokalen Ethikkommission bewilligt werden. Findet eine solche Datensammlung jedoch in Parnterschaft mit einer lokalen Institution statt, sollten deren Anforderungen bezüglich Ethikbewilligung berücksichtigt werden. Das Sekretariat der ETH Zürich Ethikkommission kann Sie in solchen F?llen beraten, beispielsweise hinsichtlich einer m?glichen Anerkennung der Ethikbewilligung der Partnerinstitution.

Kooperation
Humanforschung im Ausland sollte in Partnerschaft mit einer lokalen Forschungsinstitution konzipiert und durchgeführt werden. Solche Kooperationen erfolgen unter den Bedingungen für eine faire, respektvolle und verantwortungsvolle wissenschaftliche Zusammenarbeit unter Forschenden (keine ?upward accountability?). Beachten Sie hierbei den ) frühzeitig, um die n?tigen Reisevorkehrungen zu besprechen. Beachten Sie zudem die l?nderspezifischen Reisehinweise des externe Seite EDA sowie die Safety & Security Recommendations for Research Enterprises Abroad.


Export von Personendaten
Müssen zu Forschungszwecken Personendaten (d.h. Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen) aus dem Gastland in die Schweiz exportiert werden, muss diese grenzüberschreitende Bekanntgabe konform zur Gesetzgebung des Gastlands erfolgen. Informieren Sie sich frühzeitig über die geltenden Bestimmungen und weisen Sie auf den vorgesehenen Export im Einwilligungsschreiben der Teilnehmenden hin.
 

Erziehungswissenschaftliche Forschung mit Studierenden w?hrend Lehrveranstaltungen leistet einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung und Validierung neuer Lehr- und Lernformen und kann den Studierenden Einblick in die Praxis empirischer Forschung gew?hren. Aufgrund von Ansprüchen an den Lehrplan und des Abh?ngigkeitsverh?ltnisses der Studierenden gegenüber den Dozierenden birgt diese Forschung jedoch bestimmte Risiken. Um Studierende bestm?glich zu schützen, sollten bei der Planung und Durchführung erziehungswissenschaftlicher Forschung folgende Punkte beachtet werden:

a. Wenn die zu testenden Aktivit?ten w?hrend der Unterrichtszeit von einigen oder allen Studierenden durchlaufen werden sollen, so müssen diese Aktivit?ten inhaltlich zur Lehrveranstaltung passen und zur Erreichung ihrer Lernziele beitragen.

b. Die Studierenden müssen über geplante experimentelle Studien oder anderweitige Datenerhebungen zu Forschungszwecken informiert werden und der Verwendung ihrer Daten durch Unterzeichnen einer Einverst?ndniserkl?rung (oder anderweitig nachvollziehbar) zustimmen. Die Informierung muss schriftlich und früh genug erfolgen, damit die Studierenden ohne Druck über die Verwendung und anonyme Publikation ihrer Daten entscheiden k?nnen. Das Informationsschreiben muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass diese Verwendung der Daten der Zustimmung bedarf und ohne Nachteile für die Studierenden verweigert werden kann. Eine Vorlage und weitere Hinweise zu Einverst?ndniserkl?rungen finden Sie im Antragsformular (s. Praktische Links).

c. Den Studierenden dürfen durch eine Teilnahme oder Nichtteilnahme an einer Studie keine Nachteile erwachsen. Entsprechend sollte verhindert werden, dass sich die erhobenen Daten oder eine Verweigerung der Datenauswertung auf die Bewertung durch die Dozierenden auswirken. Eine anonyme Datenerhebung, welche keine Rückschlüsse auf einzelne Studierende zul?sst, ist deshalb auch bei Studien im Lehrbetrieb empfehlenswert. Ist dies aus technischen oder Gründen des Studiendesigns nicht m?glich, sollten die Daten durch die Erziehungswissenschaftlerinnen schnellstm?glich anonymisiert oder, sofern erforderlich, kodiert werden. Werden die Daten anonym erhoben, sollten die Studierenden neben der Einverst?ndniserkl?rung auch im Erhebungsinstrument (Fragebogen, Online-Tool, etc.) vermerken k?nnen, ob sie Ihre Daten zu wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung stellen m?chten oder nicht.

d. Arbeiten Erziehungswissenschaftler mit Dozierenden zusammen, so dürfen die Dozierenden Einverst?ndniserkl?rungen und identifizierende Rohdaten erst dann einsehen, wenn die Bewertung der Lehrveranstaltung abgeschlossen ist und wenn dies für die Verwendung der Daten vor ihrer Anonymisierung n?tig ist.

e. Grunds?tzlich sollten Studienleitende nicht mit den eigenen Studierenden Forschung betreiben. Sollte dies trotzdem der Fall sein, ist besondere Vorsicht hinsichtlich der Sicherstellung der Freiwilligkeit der Teilnahme und der Beeinflussung der erhobenen Daten oder Verweigerungen von Teilnahmen auf die Bewertung der Studierenden geboten. Die Einverst?ndniserkl?rungen und identifizierenden Rohdaten dürfen erst eingesehen werden, nachdem die Bewertung des Kurses abgeschlossen und die Doppelrolle gegenüber den Studierenden beendet ist. Im Antrag an die ETH Zürich Ethikkommission sollte die Doppelrolle gegenüber den Studierenden begründet und die getroffenen Vorsichtsmassnahmen in den Informationsschreiben explizit erw?hnt werden.

f. Wenn (einige) Teilnehmende einer Interventionsstudie einen gr?sseren Lernerfolg erzielen als die übrigen Studierenden, sollte dieser komparative Vorteil nachtr?glich beseitigt werden. Dies kann beispielsweise durch eine Nachbesprechung (Debriefing) oder durch das Angebot erreicht werden, dass alle Studierenden die experimentelle Aktivit?t durchlaufen k?nnen.

g. Finden Studien w?hrend des Unterrichts statt, sollten Teilnahmen nicht vergütet werden, da sie zur Erreichung von Lernzielen dienen (s. Pkt. a). ?brige Studienteilnahmen, welche in der Freizeit der Studierenden stattfinden, k?nnen entsch?digt werden, jedoch nicht mit ECTS-Punkten.

 

Bewilligungspflicht und Zust?ndigkeit

Forschungsprojekte mit Studierenden müssen durch die ETH Zürich Ethikkommission vor ihrem Start bewilligt werden. Dies gilt auch für die geplante Erhebung und Nutzung von Daten aus dem laufenden Lehrbetrieb ohne Intervention zu Forschungszwecken (z. B. Logfiles von Kursmanagement-Systemen oder Ergebnisse von Klausuren). In beiden F?llen ist das informierte Einverst?ndnis der Studierenden n?tig. In begründeten F?llen kann die ETH Zürich Ethikkommission die Pflicht zur Einholung eines informierten Einverst?ndnisses erlassen.

Studien zur Verbesserung des eigenen Unterrichts (reflective teaching / instructor development) und anonyme Erhebungen zu Qualit?tssicherungszwecken sind nicht bewilligungspflichtig, k?nnen aber nicht für Publikationen verwendet werden. Die Abteilung für Lehre und Lernen (UTL) kann Sie hierbei beraten.

Die vertraglich geregelte Verwendung von Studierendendaten, die den Dozierenden nicht vorliegen (z.B. Einschreibedaten, akademische Herkunftsdaten, Daten aus Lehrbetriebsapplikationen LBA), kann beim Leiter der Akademischen Dienste beantragt werden.

Diese Leitlinien wurden 2021 durch die Ethikkommission publiziert.

Was ist Forschung in sozialen Medien?
Forschung kann in sozialen Netzwerken, in Chatrooms, Diskussionsforen, Kommentarbereichen, Blogs oder anderen interaktiven Kan?len stattfinden. Online-Plattformen k?nnen zur Rekrutierung von Teilnehmenden, zur Erforschung digitaler Lebenswelten oder zur Datensammlung genutzt werden. Die verschwommenen Grenzen zwischen ?ffentlichen und privaten Sph?ren in den sozialen Medien, die Schwierigkeit, ein informiertes Einverst?ndnis zur Teilnahme zu erhalten, sowie die Exponiertheit von Teilnehmenden und Forschenden unterscheidet die Forschung mit sozialen Medien von anderen Methoden der Sozialforschung. Forschung in sozialen Medien unterteilt sich grob in passives Datensammeln oder interventionelle Forschung, bei der Forschende mit den Teilnehmenden interagieren.

Jede Art von Forschung in sozialen Medien unterliegt in der Regel der Genehmigung durch die ETH Zürich Ethikkommission. Forschende sollten die folgenden Punkte bei der Planung ihrer Forschung in sozialen Medien berücksichtigen.

Informiertes Einverst?ndnis
Auch wenn Inhalte in sozialen Medien für die breite ?ffentlichkeit zug?nglich sind, kann ein informiertes Einverst?ndnis von den Nutzenden für deren wissenschaftliche Verwendung erforderlich sein. Um dies zu beurteilen, sind die annehmbare Erwartungshaltung, von Aussenstehenden beobachtet zu werden und die Annahmen bezüglich Privatsph?re ausschlaggebend. Der Forschungskontext und die angewandten Methoden müssen berücksichtigt werden, um zu entscheiden, welche Form der Einwilligung angemessen ist.

Bei Studien, bei denen Forschende mit Teilnehmenden interagieren oder sie zu bestimmten Handlungen auffordern, sollte eine vorherige informierte Einverst?ndniserkl?rung eingeholt werden. Siehe unsere Leitlinien zur Informierung und Zustimmung der Teilnehmenden und zu T?uschung und unvollst?ndige Informierung.

Wenn zus?tzliche Informationen mit Daten aus den Konten der Nutzenden von sozialen Medien kombiniert werden, ist eine vorherige Einwilligung nach Aufkl?rung erforderlich. Ein Beispiel: Zuerst werden Umfragedaten von einer Stichprobe von Twitter-Nutzenden gesammelt, wobei hierfür das informierte Einverst?ndnis der Teilnehmenden eingeholt wurde. In einem zweiten Schritt sammeln die Forschenden Informationen darüber, wie sich diese Teilnehmenden auf Twitter verhalten. Die Forschenden dürfen diese Daten nicht ohne die Zustimmung der Teilnehmenden verknüpfen.

Auf eine informierte Einwilligung kann verzichtet werden, wenn der erwartete Nutzen der Forschung die Notwendigkeit einer Einwilligung überwiegt und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Eine vorherige Einwilligung ist technisch nicht umsetzbar. Dies kann der Fall sein, wenn grosse Mengen an Daten erhoben werden.
  • Wenn die Informierung das Verhalten der Teilnehmenden ver?ndert, zu Verzerrungen in den Studienergebnissen führen und die Forschungsfrage unbeantwortbar machen würde (siehe Leitlinien zu T?uschung und unvollst?ndige Informierung).
  • Wenn die Informierung der Teilnehmenden über die Studie eine Gefahr für die Forschenden oder die Teilnehmenden darstellt und einen gr?sseren Schaden darstellt als die Verletzung der Informierungspflicht der Teilnehmenden. Dieses Risiko kann in eskalierendem Verhalten, Doxing oder Angriffen bestehen (z. B. Forschung mit Trolls, Hassreden und extremistischen Gruppen).

Vor der Ver?ffentlichung direkter Zitate oder anderer Inhalte, die zu einer Re-Identifizierung einzelner Teilnehmenden führen k?nnen, müssen die Forschenden eine Einverst?ndniserkl?rung einholen.

Rechtliche Aspekte
Forschende sollten sich intensiv mit dem Medium befassen, das sie nutzen wollen. Sowohl in Bezug auf die Richtlinien (Einschr?nkungen des Datenschutzes, Benutzereinstellungen, rechtliche Einschr?nkungen), als auch auf die Kultur. Wenn Forschende soziale Medien für ihre Forschung nutzen, akzeptieren sie auch die Vertragsbedingungen der jeweiligen Plattform. Social-Media-Plattformen verbieten in der Regel Data Crawling (Auffinden und Indizieren von Daten durch systematisches Scannen im Internet) oder Scraping (Extrahieren bestimmter Informationen von einer bestimmten Plattform).

Schutz der Privatsph?re und Sicherheit von Teilnehmenden
Forschende haben eine Sorgfaltspflicht festzustellen, wer im Forschungskontext gef?hrdet sein k?nnte und welche Art von Risiken bestehen. Forschende sollten weitere Schutzmassnahmen für den Fall entwickeln, wenn das Wohlergehen von Teilnehmenden, Forschenden oder externen Personen gef?hrdet ist.

  • Das Prinzip der Datenminimierung sollte befolgt werden und es sollten nur die zur Beantwortung der Forschungsfrage notwendigen Daten erhoben werden. Die erhobenen Daten müssen in einem angemessenen Verh?ltnis zum erwartbaren Nutzen der Studie stehen (siehe Informationen zum Datenschutz an der ETH Zürich). Benutzernamen gelten als pers?nliche Daten. IP-Adressen, Standorte oder E-Mail-Adressen sollten nicht gesammelt werden, da sie die Identifizierung einer Person erleichtern. Forschende sollten sicherstellen, dass diese Daten nicht unbeabsichtigt erhoben werden. Scheinbar anonyme Daten k?nnen kombiniert werden und Muster aufweisen, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Re-Identifizierung von Personen erm?glichen. In begründeten F?llen k?nnen IP-Adressen, Standorte oder weitere sensible Daten erhoben werden, die jedoch getrennt von den anderen Daten zu speichern und zu l?schen sind, sobald ihr Zweck erfüllt ist (z.B. ?berprüfung auf Mehrfachausfüllungen).
  • Die direkte Rekrutierung von Teilnehmenden über soziale Medien sollte vermieden werden, da sie Spuren im Internet hinterl?sst. Erm?glichen Sie den Teilnehmenden stattdessen, die Forschenden über eine institutionelle Adresse oder eine sichere Webseite aussserhalb der sozialen Plattform zu kontaktieren.
  • Es sollte eine Anonymisierungsstrategie mit definierten Datenzugriffsprotokollen vorhanden sein, die Massnahmen für den Fall von Personalmutationen umfassen.
  • Eine Anonymisierung von Originalzitaten ist nicht m?glich, da Suchmaschinen und das Sammeln von Daten aus mehreren Quellen zu einer erneuten Identifizierung der ursprünglichen Quelle führen k?nnen. Massnahmen zur Anonymisierung k?nnen Paraphrasierung, Inhaltsbeschreibungen oder das Teilen abgeleiteter Variablen sein.
  • Forschende sollten die Risiken ihrer Forschung für die beforschten Internetgemeinschaften absch?tzen. Forschende sollten davon absehen, das ?kosystem einer Gruppe zu st?ren, private Gruppen zu infiltrieren oder ?ffentlich zug?ngliche Gruppen unter dem Vorwand beizutreten, ein regul?res Mitglied zu sein ("Lurking"). Forschende, die eine verdeckte Beobachtung eines ?ffentlichen Forums planen und pers?nliche Daten von Teilnehmenden erheben wollen, sollten sich zuerst an den Rechtsdienst der ETH Zürich wenden.

Schutz der Forschenden

  • Die Sorgfaltspflicht gilt auch für die Mitglieder des Forschungsteams. Strategien zur Risikominimierung sollten Massnahmen zum Schutz der Forschenden vor Bedrohungen, Datenlecks, "Doxing" und psychologischen Sch?den durch die Exponierung mit verst?rendem Material enthalten. Wenn beispielsweise extremistische Gruppen über Onlineforen untersucht werden, k?nnten pers?nliche Informationen von Forschenden offengelegt werden und zu Bel?stigungen, verbaler oder physischer Gewalt durch die untersuchte Gruppe führen.
  • Forschende sollten ihre eigenen Social-Media-Konten nach M?glichkeit nicht mit Studienteilnehmenden teilen. Pers?nliche Konten in sozialen Medien sollten nicht für die Rekrutierung von Teilnehmenden oder andere forschungsbezogene Aktivit?ten genutzt werden, da dies die Forschenden sowie ihre Mitarbeitenden, Freunde und Familienmitglieder exponieren k?nnte.
  • Forschende sollten bei Bedarf forschungsspezifische Social-Media-Konten einrichten oder die Verwendung von Sockpuppet-Accounts in Betracht ziehen, welche die Identit?t der Forschenden nicht preisgeben. Wenn sie für das Forschungsprojekt nicht unerl?sslich sind, sollten Freundschaftsanfragen an diese Sockpuppet-Accounts am besten unbeantwortet bleiben.
  • Die Exponiertheit gegenüber extremen Inhalten kann eine emotionale Belastung darstellen, welche sich auf einzelne Personen unterschiedlich auswirkt. Das Forschungsteam sollte auf das Wohlbefinden ihrer Mitarbeitenden achten.
  • Alle Mitglieder des Forschungsteams sollten im Umgang mit sch?dlichen oder potenziell illegalen Inhalten angemessen geschult werden. Dies kann beinhalten, dass eine Person als Ansprechpartner für Teammitglieder fungiert, um besorgniserregendes oder bedrohliches Verhalten zu melden. Es sollten auch Massnahmen ergriffen werden, wenn unaufgeforderte Nachrichten eingehen, beispielsweise von Personen, die dringend Hilfe ben?tigen (wie Opfer h?uslicher Gewalt).

Pausierung oder Abbruch der Forschung
Bei der Planung der Studie sollten die Forschenden spezifische Kriterien festlegen, unter welchen Umst?nden sie unterbrochen oder abgebrochen wird. Dies ist besonders wichtig für Interventionsstudien, bei denen Forschende mit Teilnehmenden interagieren. Die Forschenden müssen die Entwicklung kontinuierlich überwachen und die Studie bei Bedarf abbrechen, beispielsweise wenn:

  • die Teilnehmenden die Identit?t der Forschenden preisgeben
  • Studienteilnehmende das Forschungsprotokoll der Studie ?ffentlich machen (wenn den Teilnehmenden das Ziel der Studie bekannt ist besteht die Gefahr, dass die Ergebnisse der Studie verzerrt werden oder dass es zu Online- oder physischen Angriffen gegen Mitglieder des Forschungsteams kommt).
  • Mitglieder des Forschungsteams gezielte und hasserfüllte Antworten und Bel?stigungen auf ihren Sockpuppet-Accounts von Studienteilnehmenden oder Unbeteiligten erhalten.

 

Hier finden Sie weitere Informationen zur Ethik der Forschung in sozialen Medien und zur internetbasierten Forschung:

Diese Leitlinie wurde 2023 von der Ethikkommission publiziert.

Datenschutz meint den Schutz von Personendaten. Dies sind Informationen, welche sich auf eine Person beziehen wie beispielsweise deren Name, Kontaktdaten, IP-Adresse, Gesundheitsdaten oder Angaben zu politischen Ansichten oder Posts in sozialen Netzwerken. Für die Einhaltung des Datenschutzes in einem Forschungsvorhaben ist die Projektleitung verantwortlich.

Dazu geh?rt die Befolgung des Schweizer Datenschutzgesetzes (externe Seite DSG). Findet die Forschung mit ausl?ndischen Personen oder deren Daten statt, so ist zus?tzlich den lokal geltenden Datenschutzbestimmungen Folge zu leisten (in der EU ist dies z.B. die externe Seite DSGVO).

Folgende Prinzipien sind bei der Planung und Durchführung eines Forschungsprojektes mit Personen zu beachten:

  • Anonyme Erhebung
    Wenn es das Studiendesign erlaubt, sollten keine Personendaten erhoben werden, d.h. es sollte auf die Erfassung von Namen, Kontaktangaben, IP-Adressen etc. verzichtet werden. Müssen Personendaten gesammelt werden, müssen diese anonymisiert werden, sobald der Zweck der Datenbearbeitung dies zul?sst (externe Seite ETH-Gesetz Art. 36d). Eine Anonymisierung der Daten bedeutet, dass eine Re-Identifizierung von Personen mit diesen Daten (oder in Kombination mit anderen Daten) mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
  • Datenminimierung
    Ist die Erhebung von Personendaten notwendig, sollte diese auf die zwingend notwendigen Informationen beschr?nkt werden, welche für die Beantwortung der Forschungsfrage oder Durchführung der Studie erforderlich sind. Je mehr Daten von einer Person gesammelt werden, desto h?her ist das Risiko einer sp?teren Re-Identifizierung dieser Person.
  • Besonders schützenswerte Personendaten
    Bestimmte Personendaten sind besonders sensibel und bedürfen eines erh?hten Schutzes. Dabei handelt es sich beispielsweise um Informationen zur ethnischen Herkunft, religi?sen ?berzeugungen, genomischen oder biometrischen Daten, politische Meinungen und Zugeh?rigkeiten, Gesundheitsdaten, Sexualleben oder sexuelle Orientierung (siehe externe Seite Art. 5 Bst. c DSG). Die Erhebung solcher sensibler Personendaten sollte unterlassen werden, sofern der gesellschaftliche Nutzen des Forschungsvorhaben und die methodische Notwendigkeit nicht deren Erhebung rechtfertigen. Birgt eine geplante Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten ein “hohes Risiko für die Pers?nlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person”, so ist eine Datenschutz-Folgeabsch?tzung zu erstellen (externe Seite Art. 22 DSG). Wenden Sie sich hierfür an den ETH-Rechtsdienst.
  • Transparenz: Wie werden die Teilnehmenden informiert?
    Die Teilnehmenden müssen grunds?tzlich vor ihrer Einwilligung zur Teilnahme darüber informiert werden, welche Daten von ihnen erhoben werden, wie ihre Daten verwendet werden und welche Rechte sie in Bezug auf diese Daten haben.
    Das Informationsblatt für die Teilnehmenden (siehe Vorlage im Antragsformular Appendix A) sollte alle W-Fragen beantworten: Welche Daten werden erhoben? Wer macht was mit den Daten? Zu welchem Zweck werden die Daten erhoben? Wer ist sonst noch wie beteiligt? Wie lange werden die Daten aufbewahrt? Wo werden sie gespeichert und bearbeitet, allenfalls auf welche Clouds und IT-Plattformen (mit Link auf deren AGB). In welche L?nder werden die Daten verschoben? Wem werden sie wie (anonymisiert oder pseudonymisiert) bekanntgegeben? Ab wann wird ano-/ pseudo?nymisiert? Wann werden die Daten gel?scht? Welche Rechte haben betroffene Personen?
  • Privacy by Design and by Default
    Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen: Durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ist eine dem Risiko angemessene Datensicherheit zu gew?hrleisten. Beachten Sie schon beim Start neuer Projekte die Anforderungen an den Schutz von Personendaten und dokumentieren Sie Ihre Schutzmassnahmen (separat oder z.B. in einem Data Management Plan).
  • Erhebung mit Dienstleistern
    Bei der Zusammenarbeit mit einem externen Partner für die Datenerhebung (z. B. einem Umfrageunternehmen) muss vertraglich sichergestellt sein, dass diese externe Seite DSG- oder externe Seite DSGVO-konform stattfindet. Eventuell muss mit dem externen Partner ein Auftragsdatenbearbeitungsvertrag vereinbart werden. Auskünfte zu solchen Zusatzvertr?gen gibt der Rechtsdienst.
  • Import oder Export von Personendaten
    Bei Datenerhebungen im Ausland müssen neben Schweizer Bestimmungen die ?rtlichen Vorschriften beachtet werden. Dazu geh?ren auch die Vorschriften für den Import und Export von Personendaten und die Datenspeicherung. In einigen L?ndern kann das Datenschutzniveau tiefer sein im Vergleich zur Schweiz. Dann muss mit den Datenempf?nger:innen das h?here Datenschutzniveau der Schweiz vertraglich vereinbart werden. Auskünfte gibt der Rechtsdienst. Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person geschehen.

Alle wichtigen Informationen zum Schutz von Personendaten in der Forschung finden Sie auf der ). Er ber?t Sie bei weiterführenden Anliegen zum Datenschutz.

Datenspeicherung

ETH interne Datenspeicherung

  • Trennung von Personen- und Forschungsdaten
    Müssen Personendaten erhoben werden (z.B. bei erneuter Kontaktaufnahme oder für Debriefings), so sollten diese von den Forschungsdaten gesondert und sicher aufbewahrt werden. Dies gilt auch für die personalisierten Einverst?ndniserkl?rungen, welche an einem geschützten Ort von der Projektleitung aufbewahrt werden sollten.
  • Bearbeiten sie Gesundheitsdaten?
    Für die Bearbeitung von Gesundheitsdaten/ Patientendaten empfehlen wir die ETH-eigene IT-Plattform Leonhard Med. Der ?Leonhard Med Secure Scientific Platform Service? erlaubt es, vertrauliche Daten sicher zu übertragen, zu speichern, zu verwalten und zu analysieren. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Leonhard Med Secure Scientific Platform.

Verwendung ETH-externer Cloud-Dienste

Wenn immer m?glich sollten ETH-interne Dienste verwendet werden. Die Nutzung ETH-externer Cloud-Dienste ist m?glich, sofern diese in geprüften und für den jeweiligen Einsatzzweck freigegeben Diensten erfolgt. Die Liste der freigegebenen externen Cloud-Dienste finden Sie nachfolgend (geschützte Seite Liste hier).

Wenn der externe Cloud-Dienst, den Sie nutzen wollen, nicht in der Liste der freigegebenen Dienste aufgeführt ist, muss der Dienst zuerst eine Prüfung durchlaufen. Die Durchführung der Prüfung obliegt den Service-Vermittelnden, wobei der Chief Information Security Officer (CISO) Sie hierbei unterstützt. Dieser Prozess kann über acht Wochen dauern. Wenden Sie sich hierfür bitte frühzeitig (bevor Sie mit der Prüfung starten) an den CISO.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zur Nutzung externer Cloud-Dienste.

Weitere Informationen

Neben einer mündlichen und teilweise schriftlichen Informierung der Teilnehmenden im Kindes- oder Jugendalter in einer altersgerechten Sprache, erhalten in der Regel deren gesetzliche Vertretung (Eltern, Sorgeberechtigte) die vollst?ndigen Studieninformationen und unterzeichnen die Einverst?ndniserkl?rung zur Teilnahme. Bitte beachten Sie den externe Seite Leitfaden von swissethics und testen Sie nach M?glichkeit mit Vertreter:innen der Altersgruppe, ob das Informationsschreiben verst?ndlich ist (z.B. sollten bei Kindern Begriffe wie ?Wissenschaft? und ?Forschung? erkl?rt werden).

Für die Forschung an Schulen sollte beim jeweiligen Rektorat abgekl?rt werden, ob das geplante Forschungsvorhaben zus?tzlich zur Prüfung durch die Ethikkommission vom Rektorat bewilligt werden muss. Für Forschung mit Studierenden der ETH Zürich kommen die Leitlinien Forschung in der Lehre zur Anwendung.
 

Bewilligungen beziehen sich immer auf ein konkretes Projekt. Bewilligungen für Methoden, die in mehreren Projekten angewandt werden k?nnen, werden nicht erteilt.  

Wenn Sie mehrere Studien mit dem gleichen Design nacheinander durchführen m?chten, ist es mitunter m?glich, eine Bewilligung für die Studienserie einzuholen und neue Studien im gleichen Rahmen als Amendment einzureichen. Dazu müssen die einzelnen Studien zeitlich nah beinander liegen, die Teilnehmenden müssen dieselben sein und die Unterschiede zwischen den Studien müssen überschaubar und ohne Einfluss auf die ethische Beurteilung bleiben.

Folgende Vorhaben bedürfen an der ETH Zürich keiner Ethikbewilligung:

(1) Erhebung von Fachwissen von Expert:innen

Befragungen von Expert:innen mittels Interviews, Delphi-Methode oder Umfragen sind nicht bewilligungspflichtig, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die Befragung fokussiert ausschliesslich auf Fachwissen. Die Expertin oder der Experte fungiert als Informant:in und ist nicht selbst Gegenstand der Forschung. Meistens basiert der Status einer Person als Expert:in auf ihrer beruflichen Rolle (z.B. als Stadtplaner, Landwirtin, Softwareentwicklerin).

(b) Es wird keine finanzielle Vergütung angeboten.

(c) Die Datenerhebung weist keinerlei experimentellen Komponenten auf (z.B. T?uschung oder unvollst?ndige Informationen über das Projekt, Interventionen oder Stimuli, usw.).

Dabei gelten folgende Anforderungen:

(1) Datenschutz: Die Projektleitung ist für den Schutz personenbezogener Daten und die Einhaltung der Datenschutzgesetze verantwortlich (siehe Leitlinien zum Datenschutz).

(2) Informiertes Einverst?ndnis: Die Projektleitung ist für die Einholung des informierten Einverst?ndnis’ vor Beginn der Datenerhebung verantwortlich (vgl. Informationen zum informierten Einverst?ndnis). In den Unterlagen wird u.a. über die etwaige Erhebung personenbezogener Daten informiert und die Expert:in gefragt, wie sie in Publikationen zitiert werden dürfen (z.B. namentlich, mit Beschreibung, Nennung am Ende der Ver?ffentlichung (Liste), keine Nennung). Eine Vorlage für eine Einverst?ndniserkl?rung finden Sie am Ende des Ethikformulars (hier).

(3) Freiwilligkeit: Die Teilnahme muss freiwillig sein. Anfragen zur Teilnahme und insbesondere die Einholung des informierten Einverst?ndnis’ sollten vom Forscher oder der Forscherin selbst und nicht von der Arbeitgeberin oder Arbeitskollegen der Expertinn:en gemacht werden.

Beispiele für nicht-bewilligungspflichtige Forschungsvorhaben:

  • Halbstrukturierte Interviews mit Stadtplaner:innen und Architekt:innen zu umgesetzten baulichen Klimaschutzmassnahmen in st?dtischen Zentren.
  • Umfrage unter Landwirt:innen zum Befall von Getreide durch die  Strohfliege und getroffene Massnahmen.
  • Qualitative Interviews mit Forstbeamt:innen zur wirtschaftlichen Resilienz kantonaler Forstunternehmen.

Beispiele für bewilligungspflichtige Forschungsvorhaben:

  • Ethnografische Interviews mit Mitgliedern der Hadza-Gemeinschaft über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Jagdpraktiken und die kulturelle Identit?t der Hadza.
  • Randomisierte Online-Umfrage unter kaufm?nnischen Angestellten, um deren Akzeptanz des Einsatzes von KI in Vorstellungsgespr?chen zu untersuchen.

 

(2) Verwendung von Daten von Studierenden für reflective teaching (ohne Publikation) 

Anonyme Umfragen mit Studierenden zu Qualit?tssicherungszwecken und Studien zur Verbesserung des eigenen Unterrichts (reflective teaching) sind nicht bewilligungspflichtig, sofern die Daten und Ergebnisse nicht für Publikationszwecke verwendet werden (ansonsten muss ein Ethikgesuch eingereicht werden). Die Studierenden müssen nach M?glichkeit über den Zweck der Datenerhebung informiert werden. Bitte beachten Sie die Leitlinien ?Forschung in der Lehre?.

 

Für die Rekrutierung von Studienteilnehmenden sind die Gesuchstellenden selbst verantwortlich. Bei der Erstellung von Inseraten kann Ihnen die Hochschulkommunikation helfen.

Studienteilnehmende dürfen nicht in einem pers?nlichen oder famili?ren Verh?ltnis zur Projektleitung oder deren Mitarbeitenden stehen oder von diesen beruflich abh?ngig sein. Damit werden Interessenskonflikte oder fachliche Probleme, die durch das Vorwissen der Beteiligten entstehen k?nnen, vermieden.

Die Entwicklung von technischen Produkten (z.B. Orthesen, Rollstühle, Exoskelette, e-Textilien) geht oft mit phasenweisen Tests mit externen Teilnehmenden (gesunde/Zielgruppe) oder an den Forschenden selbst einher. Dabei werden beispielsweise das grunds?tzliche Funktionieren oder bestimmte Eigenschaften der Produkte geprüft.

Soll im Versuch ein Medizinprodukt hinsichtlich seiner Sicherheit oder Leistung getestet werden, so ist eine Bewilligung durch eine Kantonale Ethikkommission einzuholen (siehe Zust?ndigkeit Kantonale Ethikkommission sowie der externe Seite Leitfaden Technische Assistenzsysteme – Medizinprodukte in der Humanforschung).

?brige Versuche mit technischen Produkten, welche nicht durch eine Kantonale Ethikkommission geprüft werden müssen, müssen vor ihrem Start durch die ETH Zürich Ethikkommission bewilligt werden, wenn

  • die Teilnehmenden nicht Forschende/Studierende sind, welche die Produkte selber entwickeln, und
  • eine Absicht besteht, die Resultate oder Daten der Tests in einem wissenschaftlichen Medium zu publizieren.

Nicht bewilligungspflichtig hingegen sind somit Tests mit ETH-internen oder -externen Teilnehmenden, sofern keine solche Publikationsabsicht besteht; oder wenn die Produkte nur an denjenigen Forschenden getestet werden, welche an deren Entwicklung beteiligt sind. In diesem Fall kann Ihnen das Sekretariat eine Nichtzust?ndigkeitserkl?rung für Publikationszwecke ausstellen (senden Sie uns vor dem Start eine ausgefüllte Download Zust?ndigkeitsabkl?rung (DOCX, 47 KB)). Selbstversuche an Forschenden dürfen deren Unversehrtheit nicht gef?hrden.

Bei allen anderen Tests und Messungen mit Teilnehmenden, welche durch keine Ethikkommission geprüft werden müssen, sollten die Teilnehmenden ein Download Participation Agreement (DOCX, 43 KB) unterzeichnen.

Sch?den, die Teilnehmende aufgrund einer Studienteilnahme erleiden, sind in der Regel durch die ETH-Betriebshaftpflichtversicherung (Basler Versicherungen, Policen-Nr. 30/4.078.362, Best?tigung) gedeckt.

Für bestimmte medizinische Forschungsvorhaben besteht Deckung über einen zus?tzlichen Rahmenvertrag, wobei eine vorg?ngige Risikoprüfung durchgeführt werden muss. Informieren Sie sich dafür bitte auf der Seite Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Bestehung der Deckung bei medizinischer Humanforschung im Ausland muss in jedem Fall mit (Finance & Controlling) abgekl?rt werden.

Für die Versicherung sonstiger Sch?den (z. B. im Zusammenhang mit der An- und Abreise zur Studie) sind die Teilnehmenden der Studie selbst verantwortlich.

Schadensf?lle sind der zu melden.

Kontakt

ETH Zürich
Wissenschaftliche Integrit?t und Forschungsethik
WEC E 17
Weinbergstrasse 11
8001 Zürich
Schweiz

Philipp Emch (Mo-Mi)
Zora Muriel Schmid (Mo-Do)
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